Thomas-Cook-Pleite: Ansprüche jetzt online geltend machen

Stand:
Geschädigte der Thomas-Cook-Pleite sowie der Tour-Vital-Insolvenz haben ab sofort die Möglichkeit, ihre Forderungsanmeldung online einzureichen. Möglich wird dies über ein kostenfreies Anmeldeverfahren, über das sie die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen können.
Flugzeug Thomas Cook Group
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Betroffene Pauschalreisenden können sich auf dem Thomas Cook-Bundportal registrieren und für die freiwillige Ausgleichszahlung anmelden. Hier müssen dann ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermittelt werden und die bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eingetragen werden. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine freiwillige Ausgleichszahlung in Betracht kommt.

Anmeldefrist ist der 15. November 2020.

Folgende Hinweise sollten beachtet werden:

  • Betroffene, d.h. Reisende, die eine Pauschalreise vor der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gebucht hatten, nehmen bitte Ihre Anmeldung über das Thomas Cook Bundportal vor.
  • Betroffene Pauschalreisende der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz  nutzen das Thomas Cook Bundportal unter dieser Internetadresse.

Diese Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein:

  • Der Bund zahlt den Ausgleich an Pauschalreisende, die bei einem deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook, bei der Thomas Cook International AG oder bei der Tour Vital Touristik GmbH gebucht und von der Zurich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten haben.
  • Voraussetzung ist, dass die Pauschalreisenden die von ihnen gezahlten Reisepreise infolge der Insolvenz der genannten Reiseveranstalter nicht oder nicht vollständig von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erstattet bekommen.
  • Voraussetzung ist weiterhin, dass die Pauschalreisenden ihre Forderungen gegenüber der Zurich-Versicherung geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben.
  • Um den Ausgleich der Differenz vom Bund zu erhalten, sind dem Bund die insoweit bestehenden Ansprüche der Pauschalreisenden gegenüber Dritten, insbesondere gegen die Zurich-Versicherung und den betreffenden Reiseveranstalter, abzutreten.
     

Weitere Informationen finden betroffene Verbraucher auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

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