Erste Energieausweise werden ungültig

Pressemitteilung vom
Im Juli 2018 verlieren die ersten Energieausweise für ältere Häuser ihre Gültigkeit. Die Verbraucherzentrale Thüringen erklärt, in welchen Fällen ein neuer Ausweis beauftragt werden muss.
Energiesparausweis
Erste Energieausweise werden ungültig

Im Juli 2018 verlieren die ersten Energieausweise für ältere Häuser ihre Gültigkeit. Die Verbraucherzentrale Thüringen erklärt, in welchen Fällen ein neuer Ausweis beauftragt werden muss.

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Wer eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen möchte, benötigt in Deutschland einen Energieausweis. Dieser zeigt, wie sparsam ein Gebäude mit Energie umgeht. Grundlage ist die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Diese Ausweise laufen 2018 ab

Energieausweise werden seit Juli 2008 für Häuser ausgestellt, die vor 1966 erbaut worden sind. Da ihre Laufzeit zehn Jahre beträgt, verlieren die ersten Ausweise im Juli 2018 ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Januar 2019 verfallen dann Schritt für Schritt auch die Energieausweise der nach 1966 erbauten Häuser. „Einen Energieausweis benötigt man nur, wenn man ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen, und ergänzt: „Wer selbst im Eigenheim wohnt, kann einen Energieausweis ruhig ungültig werden lassen. Es reicht, bei Bedarf einen neuen zu bestellen.“

Der Bedarfsausweis bringt mehr

Für Verwirrung sorgt mitunter die Tatsache, dass es zwei unterschiedliche Energieausweise gibt: Der Energieverbrauchsausweis bewertet ein Gebäude anhand des gemessenen, also tatsächlichen Energieverbrauchs. Berücksichtigt werden unter anderem die Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre. Der Energieverbrauchskennwert hängt also stark vom Verhalten der Bewohner ab.

Im Energiebedarfsausweis steht der berechnete jährliche Energiebedarf eines Gebäudes. Gemeint ist der energetische Aufwand für die Beheizung und die Warmwasserbereitung. Dabei werden die Qualität der Gebäudehülle - wie Fenster, Decken und Außenwände - sowie der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksichtigt.

„Für alle Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht“, erklärt Ballod. „Besitzer von größeren Bestandsgebäuden haben die Wahlfreiheit, welchen der beiden Energieausweise sie bei einer Vermietung oder beim Verkauf des Gebäudes vorlegen. Für Neubauten ist dagegen ein Bedarfsausweis grundsätzlich seit 2002 vorgeschrieben.“

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale beantwortet alle Fragen zum Thema Energieausweis: online, telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Beratungstermine sind unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 809 802 400 erhältlich. Eine Terminvereinbarung ist auch möglich unter 0361 – 555140. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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