- Die Wartburg-Sparkasse hat angekündigt, sich von Hunderten gut verzinster Sparverträge trennen zu wollen.
- Verbraucher, die bereits eine Kündigung erhalten haben, sollten das nicht ungeprüft hinnehmen.
- Die Sparkasse argumentiert mit einem Urteil des BGH.
- Das ist aber längst nicht auf alle Verträge anwendbar.
Die Wartburg-Sparkasse hat öffentlich angekündigt, sich von Hunderten langfristigen Sparverträgen zu trennen. Die ersten Sparer haben nun bereits entsprechende Kündigungen erhalten. Damit wandten sie sich an die Verbraucherzentrale Thüringen. Die Wartburg-Sparkasse argumentiert mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Aber nicht in allen Fällen hat sie tatsächlich das Recht, die gut verzinsten Verträge einseitig zu beenden.
Der BGH hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18).
„Ob das Urteil anwendbar ist, muss aber individuell für jeden Vertrag beurteilt werden“, sagt Andreas Behn, Referent für Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Bei einer Verbraucherin, die in der letzten Juniwoche 2019 bei der Verbraucherzentrale nachfragte, hätte der Prämiensparvertrag zum Beispiel bis mindestens 2022 weitergeführt werden müssen.
Die Verträge sehen für jedes Jahr eine Prämie vor, welche die Sparkasse dem Kunden auszahlt. Umso länger der Vertrag läuft, umso höher fällt die Prämie aus. Wie hoch genau, das wurde bei Vertragsschluss festgelegt. Man spricht hier von der sogenannten Prämienstaffel. Entscheidend ist nun, ob die letzte vertraglich vereinbarte Prämie bereits ausgezahlt wurde.
Der Verbraucherzentrale Thüringen liegen momentan Verträge mit einer 15-jährigen und mit einer 25-jährigen Prämienstaffel vor. "Gerade die 25 Jahre sind in aller Regel noch nicht erreicht", sagt Andreas Behn. "Sind noch nicht alle Prämien ausgezahlt worden, ist das BGH-Urteil nach unserer Rechtsauffassung nicht anwendbar. Die Wartburg-Sparkasse darf die Verträge nicht vorzeitig beenden, sondern muss sie weiterführen. Wir empfehlen in einem solchen Fall unbedingt, der Kündigung zu widersprechen."
Was Verbraucher nun tun sollten:
- Der Kündigung schriftlich und nachweisbar widersprechen. Einen Musterbrief finden Sie hier.
- Der Sparkasse in dem Schreiben eine Frist setzen, um auf den Widerspruch zu reagieren. 14 Tage sind dabei üblich.
- Den Vertrag prüfen lassen: Die Verbraucherzentrale bietet dazu eine kostenpflichtige E-Mail-Beratung an (15 Euro). Um die Verbraucherzentrale zu kontaktieren und Unterlagen hochzuladen klicken Sie hier.
- Zu den Unterlagen gehören: Vertrag (bitte alle Seiten einscannen), Ergänzungen zum Vertrag, Kündigungsschreiben.
- Die Verbraucherzentrale prüft, ob das BGH-Urteil auf den individuellen Vertrag anwendbar ist.
Weil die Zinsen derzeit niedrig sind, versuchen bundesweit Finanzinstitute, Kunden aus langfristigen, gut verzinsten Sparverträgen zu drängen. Betroffen sind neben zahlreichen Bausparverträgen in erster Linie Prämiensparverträge von verschiedenen Sparkassen.
Zu den Kündigungen von Alt-Verträgen und den Argumentationen der Finanzinstitute informiert unser Artikel „Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist“.
Dieser Text wurde am 2. Juli 2019 aktualisiert.