Trickreiche Klauseln bei Fitnessstudios

Pressemitteilung vom
Fitter ins neue zu starten ist ein guter Vorsatz für 2017. Allerdings gilt es beim Fitnessstudiovertrag genauer hinzusehen. Hier können Formulierungen versteckt sein, die am Ende für den Verbraucher teuer sein können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Thüringen hin.

Fitter ins neue zu starten ist ein guter Vorsatz für 2017. Allerdings gilt es beim Fitnessstudiovertrag genauer hinzusehen. Hier können Formulierungen versteckt sein, die am Ende für den Verbraucher teuer sein können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Thüringen hin.

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Moderne Fitnessstudios sind heutzutage umfassende Dienstleister, die zusätzliche Kurse, Massagen, Sauna oder auch Einzeltrainings anbieten. Das Angebot für Verbraucher ist groß, allerdings sind hin und wieder Klauseln in den Verträgen versteckt, die den Spaß am Training trüben können und rechtlich unwirksam sind.

"Eine Bearbeitungsgebühr zum Ende des Vertrags ist beispielsweise ungültig", sagt Ralf Reichertz, Verbraucherzentrale Thüringen. Das würde bedeuten, dass alle Kunden nach zwei Jahren, wenn der Vertrag automatisch ausläuft, pauschal einen Betrag dafür zahlen müssten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

Ein weiteres Beispiel sind hohe Laufzeiten. "156 Wochen sind zu lange und rechtlich äußerst fragwürdig", so Reichertz. Üblich sind Höchstlaufzeiten von zwei Jahren, die Verbraucher auch einhalten müssen. "Auch wenn ein Umzug ansteht. Ein Wohnortwechsel erlaubt keine außerordentliche Kündigung", sagt der Verbraucherschützer. Sportreibende sollten daher nicht unbedingt einen neuen Vertrag schließen, wenn z.B. die Jobsuche nach dem Studium ansteht.

Genau hinsehen beim Fitnessstudiovertrag:

  • Auf zusätzliche Gebühren für Dienstleistungen, die nicht im Monatsbeitrag enthalten sind, achten
  • Vertragslaufzeit und eventuell automatische Verlängerung prüfen
  • Kündigung zum Ende der Laufzeit schriftlich bestätigen lassen
  • Bei stark verkürzten Öffnungszeiten ist eine außerordentliche Kündigung möglich
  • Vertrags- und Beitragspause bei bescheinigter Krankheit einfordern
  • Dauerhafte Sportunfähigkeit oder Schwangerschaft erlaubt eine außerordentliche Kündigung
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