Kunden sollten genau hinschauen, wenn sie die Angebote mehrerer Unternehmer vergleichen. Ist der Arbeitsumfang genau festgelegt? Ist ein Fertigstellungstermin vereinbart? Liegt ein konkretes Angebot mit Festpreis vor oder handelt es sich um einen Kostenvoranschlag? Sind Einzelposten wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten aufgelistet? Wer vor der Vergabe eines Auftrags einen "Kostenvoranschlag"erstellen lässt, kann ungefähr abschätzen, was an Kosten auf ihn zukommt. Aber eben nur ungefähr: "Ein Kostenvoranschlag ist keine Festpreisvereinbarung, sondern nur eine grobe Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur dann, wenn der Handwerksbetrieb ein "Angebot" erstellt oder wenn ein "Festpreis" vereinbart wird", so Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Mit einem Angebot bindet sich der Unternehmer. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Zeit das Angebot annehmen. Der genannte Preis gilt dann. Vereinbaren die Parteien einen Festpreis, so ist dieser Preis verbindlich. Der Kunde weiß dann von vornherein, dass er keinen Pfennig mehr bezahlen muss – auch wenn der Unternehmer länger braucht oder es Probleme gibt. Mit einem Kostenvoranschlag hingegen gibt der Unternehmer dem Kunden Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für den gewünschten Auftrag.
Was ist, wenn die Reparatur teurer wird als im Kostenvoranschlag angekündigt? Sobald sich für den Auftragnehmer abzeichnet, dass die Arbeiten teurer werden als zunächst geschätzt, muss er das dem Kunden mitteilen. Als "unwesentliche Überschreitung" haben die Gerichte eine Kostensteigerung von 10 bis 20 % - in besonderen Ausnahmefällen bis zu 25 % - angesehen. Als Richtschnur sollte gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um maximal 15 % überschreiten kann. Und auch eine Überschreitung um 15 % muss der Handwerker selbstverständlich in der späteren Abrechnung plausibel machen. Er darf also nicht einfach ohne Begründung 15 % mehr verlangen, als er veranschlagt hat.
Darf dem Verbraucher der Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt werden? Grundsätzlich gilt: Der Handwerker darf nur dann ein Entgelt für den Kostenvoranschlag erheben, wenn er dies vorher unmissverständlich mitgeteilt und der Verbraucher sich einverstanden erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Kostenvoranschlag kostenlos – und zwar unabhängig davon, ob der Firma, die ihn erstellt hat, der Auftrag erteilt wurde oder nicht. Im Normalfall ist der Kostenvoranschlag, sofern nichts anderes vereinbart wurde, also kostenlos.