Lust auf einen spannenden Job? Wir suchen eine:n Social-Media-Redakteur:in (m/w/d) in Vollzeit! 

Mein Flug war überbucht: Bekomme ich eine Entschädigung?

Stand:
Entschädigung, Unterkunft, Verpflegung oder Schadenersatz? Was Sie tun können und wie die Rechtslage ist, wenn Ihnen die Beförderung wegen Überbuchung verweigert wird.
Schlange am Flughafenschalter

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich möglich sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen und/oder eine altternative Beförderung bzw. ggf. Flugpreiserstattung.
  • Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung hängen von der Dauer der Verspätung am Endziel und der Länge der Flugstrecke ab.
  • Auch Schadenersatzforderungen sind je nach Auswirkung der Beförderungsveweigerung denkbar.
  • Wer freiwillig auf die Beförderung verzichtet, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen.
On

Was kann ich vor Ort tun?

Wenden Sie sich mit Fragen an das Bodenpersonal der Fluglinie. Wenn es keinen für Sie erreichbaren Ansprechpartner gibt, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können: Zeitpunkt des geplanten Abfluges, Verhalten der Airline, ggf. Daten des angebotenen Ersatzfluges. Hierzu kann man auch die Anzeigetafel des Flughafens fotografieren. Nehmen Sie die Dokumentation nach Möglichkeit schriftlich vor (notfalls handschriftlich auf einem Zettel), die Sie sich möglichst von einem oder mehreren Zeugen bestätigen lassen Kontaktdaten der Zeugen notieren!). Sammeln Sie Quittungen für Hotel, Taxi und ähnliches.

Für Pauschalreisende gilt: Weisen Sie den Veranstalter unverzüglich auf die Beförderungsverweigerung hin, am besten in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. 

Wenn muss ich informieren?

  • Bei einer Pauschalreise: Den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • Hotel/Unterkunft, um zu informieren, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen.
  • Mietwagenfirma, wenn Sie am Zielort das Auto nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen können.
  • Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben, die Sie nicht erreichen können.

Voraussetzungen

Rechtzeitig zur Abfertigung erschienen

Die genannten Ansprüche setzten zunächst voraus, dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sie mussten also zu der von der Fluggesellschaft, ggf. einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Schalter sein. Dafür reicht es grundsätzlich aus, wenn der Fluggast vor Ablauf der Meldefrist am Ende der Warteschlange erscheint. Die Fluggesellschaft ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet, noch nicht abgefertigte Fluggäste aufzurufen und sich zu vergewissern, ob diese bei Schließung des Abfertigungsschalters tatsächlich noch nicht eingetroffen sind oder lediglich in der Reihe warten. Fluggäste, die sich auf einen solchen Aufruf melden, müssen beschleunigt abgefertigt werden. In der Rechtsprechung wird zum Teil von Fluggästen verlangt, sich selbst zu melden und aktiv nachzuforschen, ob eine bevorzugte Abfertigung möglich ist, wenn sie erkennen müssen, dass sie den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen werden. Ansprüche gegen die Fluggesellschaft scheiden allerdings aus, wenn Sie nicht rechtzeitig am Schalter eintreffen, weil das Sicherheitspersonal gestreikt hat oder überlastet war. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die zwar oft an private Dienstleister übertragen wird. Die Fluggesellschaft hat aber keine Möglichkeit, die Kontrolle zu beeinflussen oder selbst zu übernehmen. Wenn Ihnen bereits lange vor dem Abflug die Mitnahme verweigert wird, brauchen Sie sich nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug einzufinden. 

Keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung

Zudem darf es keine in Ihrer Person liegenden Gründe dafür geben, dass Ihnen die Mitnahme verweigert wurde. So können die körperliche Verfassung des Fluggasts, z. B. erhöhte Thrombosegefahr wegen eines frischen Gipsverbands, sonstige Erkrankungen, Weigerung, Rauchverbote einzuhalten, Fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse; Sicherheitsbedenken , z. B. aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Fluggasts, Tobens und Schreiens in alkoholisiertem Zustand, Verweigerung der Sicherheitskontrolle oder unzureichende Reisepapiere den Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen. Bewusste Überbuchungen, bei denen mehr Passagieren ihre Buchung bestätigt wird als Sitze für den jeweiligen Flug zur Verfügung stehen, gehören nicht dazu.

Nicht freiwillig auf den Flug verzichtet

Im Fall der Überbuchung muss die Fluggesellschaft zunächst Fluggäste suchen, die freiwillig gegen entsprechende Unterstützungs- und Gegenleistungen auf die Beförderung verzichten. Als Gegenleistung können Barzahlungen oder Gutscheine über zusätzliche, auch wertvollere Flüge als die zu zahlende Ausgleichsleistung angeboten werden. Wer freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet, verliert allerdings auch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und Ersatz für eventuelle zusätzliche Schäden. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf das Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigern. 

Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?

Wurde Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von

250 Euro bei Kurzstreck