Wir suchen neue Kolleg:innen für unsere Rechtsberatung in Jena und Suhl. Alle Details finden Sie hier.

Hotel überbucht und Ersatzunterkunft unzureichend: Was kann ich tun?

Stand:
Wurde ein Hotel überbucht, bringen Reiseveranstalter ihre Gäste oft kurzerhand in Ersatzunterkünften unter. Doch Reisende müssen dies nicht hinnehmen.
Hotelschild

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sammeln Sie Beweise, zum Beispiel per Foto, dass das, was Sie vorgefunden haben, nicht der vereinbarten Leistung entspricht und informieren Sie sofort den Reiseveranstalter.
  • Wenn Ihr Reiseanbieter ein alternatives Angebot macht, müssen Sie dies nur annehmen, wenn die angebotene Unterkunft den gleichen oder einen höheren Standard bietet als die, die Sie gebucht haben.
  • Reagiert der Reiseveranstalter nicht, oder verweigert er die Hilfe, können Sie selbst nach einer Alternative suchen.
On

Mangel melden und Beweise sammeln

Für Abweichungen von der vereinbarten Leistung müssen Sie Beweise wie zum Beispiel Fotos sammeln. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter melden, dass Sie nicht in der von Ihnen gebuchten Unterkunft einquartiert wurden, und welche Mängel vorliegen. Dies sollte entweder in Anwesenheit von Zeugen gegenüber dem Reiseleiter geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige durch den Reiseleiter schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass dieser ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland - am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen - über die Mängel informieren. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Abhilfe durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann die Mängel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn die Unterkunft den gleichen oder einen höheren Standard bietet als die, die Sie gebucht haben. Nehmen Sie das Angebot des Reiseveranstalters an, können Sie für die behobenen Mängel keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.

Wird der von Ihnen angezeigte Mangel dagegen nicht beseitigt, können Sie, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, und diese Frist erfolglos verstrichen ist, die Reise bei einem erheblichen Mangel (zum Beispiel einfaches Stadthotel statt Luxus-Strandhotel oder Doppelzimmer an einer Hauptstraße statt ruhigem 2-Zimmer-Appartement in 10 km Entfernung) unter Umständen kostenlos kündigen.

Wenn Sie den Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbringen, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen.

Ersatzunterkunft selbst besorgen

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit: Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen.

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:

BMUV-Logo

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!
Ein Mann fährt auf einem Lastenfahrrad

Verkaufsstopp bei Babboe: Zwei weitere Modelle sind betroffen

Die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbrauchsgütersicherheit hatte im Februar den Verkauf von Lastenrädern der Marke Babboe gestoppt. Da bei einigen Modellen Sicherheitsmängel vorlagen, die zum Teil in Rahmenbrüchen endeten, muss sich der Lastenfahrrad-Hersteller nun mit strafrechtlichen Ermittlungen auseinander setzen.