Das Wichtigste in Kürze:
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat den Lagerraum-Anbieter Shurgard wegen hoher Mahngebühren abgemahnt.
- Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 20 bzw. 50 Euro als Bearbeitungsgebühr für Mahnungen vorgesehen.
- Das Unternehmen erklärt, die entsprechende AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden.
- Kund:innen können die Beträge nun zurückfordern.
Warum hat der vzbv Shurgard abgemahnt?
Shurgard hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass es Mahngebühren von 20 bis 50 Euro erheben darf, wenn Kund:innen den monatlichen Mietzins und die Gebühren nicht zum Fälligkeitsdatum zahlen.
Für die erste Mahnung wurde laut AGB eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro fällig, für jede weitere Mahnung berechnete Shurgard jeweils 50 Euro. Zudem konnte der Lagerraum-Anbieter laut seinen AGB dem Mieter so lange den Zugang zum Objekt verweigern, bis der ausstehende Betrag beglichen war.
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) benachteiligten diese AGB-Klauseln Verbraucher:innen in unangemessenem Maße. Der vzbv hielt die Klauseln für unwirksam und mahnte das Unternehmen daher im März 2024 ab.
Shurgard gibt Unterlassungserklärung ab. Was bedeutet das für Sie?
Shurgard hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich das Unternehmen verpflichtet, die AGB-Klauseln ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr zu verwenden. Darüber hinaus kündigte es an, Verbraucher:innen darüber zu informieren, dass die Klauseln unwirksam sind und dass die Verzugspauschale von 20 bzw. 50 Euro rechtswidrig war.
Es hat auch angekündigt, Verbraucher:innen darüber zu informieren, dass die Klauseln unwirksam sind und sie die gezahlten Beträge zurückfordern können. Bei der Rückforderung der Mahngebühr hilft Ihnen dieser Musterbrief.