Für alle Getränke in Einweg-Kunststoffflaschen und -dosen müssen Verbraucher:innen ab diesem Jahr 25 Cent Pfand bezahlen. Die Pfandpflicht wird damit auf Milch und Milchmischgetränke wie Kakao und Latte Macchiato, Ayran, Buttermilch, Trinkjoghurt und Kefir ausgeweitet. Ausschlaggebend ist ein Milchanteil von mindestens 50 Prozent. Milchmischgetränke in nicht wieder verschließbaren Bechern, Tetrapacks oder Schlauchbeuteln bleiben dagegen pfandfrei.
„Die Ausweitung der Pfandpflicht macht es für Verbraucherinnen und Verbraucher übersichtlicher. Unabhängig vom Inhalt sind alle Getränke in Einweg-Plastikflaschen und Dosen mit einem Fassungsvermögen zwischen 100 Millilitern und 3 Litern pfandpflichtig“, sagt Luise Hoffmann, Referatsleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Auf das PfandLogo achten
Das Pfandlogo ist auf jeder pfandpflichtigen Verpackung aufgedruckt, meist auf der Rückseite. Auch am Regal muss der Handel gut sichtbar auf das Einwegpfand hinweisen. Restbestände von Dosen und Einweggetränkeflaschen ohne Pfand dürfen noch verkauft werden.
„In der Umstellungsphase können also Produkte mit und ohne Pfandlogo nebeneinander im Supermarktregal stehen. Hier sollte besonders genau hingeschaut werden“, so Luise Hoffmann. Und auch zu Hause hilft ein Blick auf die Verpackung, damit nicht vorschnell 25 Cent im Müll landen.
Pfandrückgabe in allen Verkaufsstellen
Wie die Einweg-Plastikflaschen von Fruchtsäften und Erfrischungsgetränken, werden auch die mit dem Pfandlogo versehenen Verpackungen von Milch und Milchmischgetränken am Pfandautomaten im Supermarkt oder Discounter zurückgegeben. Jeder Markt, der Einweg-Plastikflaschen verkauft, ist verpflichtet, diese unabhängig von der Marke zurückzunehmen.
„Eingedrückte oder zerbeulte Flaschen und Dosen sind kein Grund, die Rücknahme zu verweigern. Bei Problemen mit der Pfandrückgabe oder dem Einlösen von Pfandbons sollten Sie sich an die Marktleitung wenden“, rät Luise Hoffmann. Bleibt das erfolglos, sollten Verbraucher:innen die zuständige Überwachungsbehörde informieren. Diese kann zum Beispiel Bußgelder verhängen. Wer nicht weiß, welche Behörde vor Ort zuständig ist, kann dies bei der Verbraucherzentrale unter Tel. (0361) 555 14 27 oder per E-Mail an lebensmittel@vzth.de erfragen.