Seit Jahresanfang 2023 gilt für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent. „Das muss der Installationsbetrieb bereits beim Erstellen des Angebots berücksichtigen“, erklärt Reiner Maschke, Energieberater der Verbraucherzentrale Thüringen.
Eine weitere Verbesserung: Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden Erträge aus Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) nicht mehr für die Einkommensteuer berücksichtigt.
Maximale Einspeisung für neue Anlagen möglich
Bislang durften Photovoltaik-Anlagen bis 25 kWp höchstens 70 Prozent ihrer Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen. Diese technische Vorgabe wird für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, abgeschafft.
„Auch Bestandsanlagen bis 7 kWp müssen diese Regelung künftig nicht mehr einhalten. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen hingegen auch über den Jahreswechsel hinaus die entsprechende Programmierung beibehalten“, so Energieexperte Maschke.
Neue Vergütungssätze
Bereits seit Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Diese Vergütungssätze sind auch für neue Anlagen gültig, die 2023 in Betrieb gehen.
Anlagen mit Eigenversorgung bekommen bis 10 kWp 8,2 Cent pro Kilowattstunde als feste Einspeisevergütung. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab
10 kWp 7,1 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagen mit Volleinspeisung bekommen einen noch höheren Vergütungssatz. Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro Kilowattstunde.
„Für diese höhere Vergütung müssen Sie die Anlage im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet haben. Damit Sie auch in den kommenden Jahren von den höheren Vergütungssätzen für die Volleinspeisung profitieren, müssen Sie die Meldung jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres wiederholen“, sagt Maschke.
Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den ursprünglichen Vergütungssätzen.
Keine geringere Vergütung bei verzögertem Anlagenbau
Wichtig in Zeiten des Handwerkermangels: Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist bis Anfang 2024 ausgesetzt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben auch 2023 konstant.
„Die hohen Vergütungen für die Volleinspeisung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den meisten Fällen eine Eigenversorgungsanlage am sinnvollsten ist. Da ist zwar der Vergütungssatz geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen“, so Reiner Maschke.
Schon aktuell sind Photovoltaik-Fachleute auf lange Zeit ausgebucht. Interessenten sollten ihr Projekt am besten langfristig planen. Dabei helfen gerne die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Thüringen. Termine für eine persönliche Beratung können unter der Telefonnummer 0361 555 140 vereinbart werden.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind die Beratungen in Thüringen kostenfrei.