„Nach drei vollen Kalenderjahren ab wirksamer Kündigung des Sparvertrages kann sich das Kreditinstitut auf Verjährung der Zinsansprüche berufen und so möglichen Nachzahlungen entgehen. Betroffene laufen also Gefahr, ihren Anspruch auf eine Zinsnachzahlung zu verlieren“, sagt Andreas Behn, Referent für Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
SO LÄSST SICH DIE VERJÄHRUNG AUFHALTEN
„Sparende, denen die Verjährung droht, sollten jetzt aktiv werden“, so Behn. „Dazu sollten sie zunächst ihre Sparkasse anschreiben und eine Zinsanpassung fordern.“ Wird dies durch das Geldinstitut abgelehnt beziehungsweise bleibt eine Reaktion aus, sollten sich Verbraucher:innen an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands wenden. Die Schlichtung ist kostenfrei.
„Entscheidend ist, dass Betroffene bis zum 31. Dezember 2023 entweder einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle eingereicht haben oder aber eine verbindliche Zusage ihres Kreditinstituts für eine angemessene Zinserstattung erhalten.“
Kommt die Bank der Aufforderung der Zinsanpassung nach, können sich Sparende an die Verbraucherzentrale wenden, um das Angebot ihrer Bank prüfen und nachrechnen zu lassen. Weigert sich die Bank, den vollen Anspruch ihrer Kund:innen zu erfüllen, empfiehlt die Verbraucherzentrale ebenso den Gang zur Schlichtungsstelle.
Sparende haben jedoch auch die Möglichkeit, sich ihre Zinsansprüche bei der Verbraucherzentrale berechnen zu lassen, um die Nachforderung gegenüber ihrer Sparkasse besser durchsetzen zu können. Eine Zinsberechnung ist bei der Verbraucherzentrale Thüringen online unter www.vzth.de/onlineberatung möglich.
Als letzte Möglichkeit bleibt noch der Klageweg. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann per Gericht eine rechtskräftige Entscheidung zu seinem persönlichen Fall erwirken.
VERBRAUCHERZENTRALE KLAGT GEGEN SPARKASSE
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt aktuell eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Altenburger Land. Die Sparkasse hat unklare und damit unwirksame Klauseln zur Zinsanpassung verwendet, so die Auffassung der Verbraucherschützer. Sie werfen der Sparkasse vor, dass sie den Betroffenen zu wenig Zinsen gezahlt hat und diese neu berechnen muss.
„Sparende haben durch die Musterfeststellungsklage auch jetzt noch die Möglichkeit, sich gegen das Vorgehen der Sparkasse Altenburger Land zu wehren, ohne selbst klagen zu müssen“, sagt Andreas Behn. Auch mit der Teilnahme an der Musterfeststellungsklage werde die Verjährung der Zinsansprüche gehemmt. Dies ist aktuell aber nur für Kund:innen der Sparkasse Altenburger Land möglich.
Informationen zur Musterfeststellungsklage finden sich unter www.sammelklagen.de/sparkasse-altenburger-land. Unterstützung erhalten Verbraucher:innen auch bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
VERBRAUCHERZENTRALE THÜRINGEN UNTERSTÜTZT
Wer unsicher ist, welcher Weg im Zweifelsfall der richtige ist, kann sich an die Finanzexpert:innen der Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Einen Termin erhalten Ratsuchende unter Tel. 0361 555 14 0.