Die Verbraucherschützer raten Betroffenen, ihre Verträge genau zu prüfen und sorgfältig abzuwägen, bevor sie sich für eine der vorgeschlagenen Optionen entscheiden oder ihren Sparvertrag kündigen.
Viele Betroffene sind unsicher, ob sie auf die Vorschläge der Sparkasse eingehen sollen. Zumal diese sie dazu drängt, sich bis Ende Mai für eine Variante zu entscheiden und ein entsprechendes Antwortformular zurückzusenden.
„Treffen Sie keine überstürzten Entscheidungen und prüfen Sie die zur Wahl gestellten Optionen genau“, rät Andreas Behn, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Bei allen Vorschlägen ist davon auszugehen, dass sie Sparende gegenüber ihren bestehenden Verträgen benachteiligen.“ So werben die Optionen zwar mit Sonderprämien und höheren Zinsen. Diese sind jedoch auf nur ein Jahr befristet – und reichen in der Regel längst nicht an die Prämien heran, auf die Verbraucher:innen bis zum Erreichen ihrer letzten Prämienstaffel Anspruch haben.
Reagiert der Verbaucher nicht auf das Schreiben, muss die Sparkasse den Prämiensparvertrag unverändert fortsetzen. Wer sich dafür entscheidet, keine der vorgeschlagenen Optionen anzunehmen oder nicht auf die Aufforderung reagiert, muss allerdings damit rechnen, dass die Sparkasse versucht, den Vertrag zu kündigen.
„Zu einer Kündigung hat die Sparkasse nach Auffassung der Verbraucherzentrale aber kein Recht“, sagt Andreas Behn. „Eine Kündigung wäre nach unserer Ansicht nur dann wirksam, wenn die letzte vertraglich vereinbarte Stufe der Prämienstaffel erreicht wurde.“
Die Verbraucherzentrale Thüringen fordert deshalb die Sparkasse Gera-Greiz auf, die Prämiensparverträge unverändert fortzusetzen.
Zudem sind die besagten Verträge unterschiedlich ausgestaltet. Bisher liegen der Verbraucherzentrale zwei Varianten vor:
- In Variante 1 etwa steht die Formulierung: „Der Sparvertrag wird unbefristet geschlossen. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist.“
Einen unbefristeten Vertrag kann die Sparkasse nach Ansicht der Verbraucherzentrale erst kündigen, wenn die letzte vereinbarte Prämie mindestens einmal ausgezahlt wurde. - In Variante 2 steht: „Sofern ich (der Verbraucher) Ihnen keine anderen Weisungen erteile, endet die Laufzeit des Sparvertrages spätestens am xx.xx.xxxx. Der Dauerauftrag wird letztmals am xx.xx.xxxx ausgeführt. Die Laufzeit des Sparvertrages endet am xx.xx.xxxx. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist.“
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich hierbei um einen befristeten Vertrag, der nur durch die Verbraucher:innen innerhalb der Dreimonatsfrist gekündigt werden kann.
„In beiden Fällen vertreten wir die Auffassung, dass der Vertrag nicht vor Ende der vereinbarten Prämienstaffel durch die Sparkasse gekündigt werden kann“, so Andreas Behn. Eine Rechtsprechung zu diesen Fällen stehe allerdings noch aus. Im Zweifel müssten Sparende selbst entscheiden, ob sie eine Kündigung in Kauf nehmen und diese auf dem Klageweg bestreiten wollen.
Das können Sparende tun:
- Wer die letzte Prämienstufe erreicht hat, nahezu erreicht hat oder den Vertrag auflösen will, sollte sich für eine der vorgeschlagenen Optionen entscheiden. In jedem Fall müssen Verbraucher:innen nachrechnen, ob und ab wann sich eine der Varianten für sie lohnt.
- Lohnt sich keine Variante, haben Sparende die Möglichkeit, nichts zu tun und auf das Schreiben nicht zu reagieren. Dann muss die Sparkasse den Vertrag unverändert fortsetzen.
- Es ist aber damit zu rechnen, dass die Sparkasse Gera-Greiz den Vertrag kündigen wird. Welche Aussichten Verbraucher:innen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, ist offen.
- Darüber hinaus sollten Sparende ihre Zinsen nachberechnen lassen. Sparkassen haben in vielen Fällen über Jahre hinweg zu wenig Zinsen ausbezahlt.
Die Verbraucherzentrale bietet dazu eine Online-Beratung an.