Der Frau war ihre Debitkarte abhandengekommen. Sie hatte sie sofort durch die Sparkasse sperren lassen, als sie ihren Verlust bemerkt hatte. Dennoch hatten Fremde mit ihrer Karte eingekauft und Geld abgebucht, das sie von ihrem Kreditinstitut zurückforderte. Die Sparkasse lehnte dies ab und argumentierte mit einer groben Fahrlässigkeit ihrer Kundin. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist das Vorgehen in diesem Falle rechtswidrig. Verbraucher:innen haben nach Sperrung der Karte Anspruch auf Rückerstattung.
„Nutzen Unberechtigte eine gestohlene Karte ohne PIN-Eingabe wie in diesem Fall, muss die Bank den Schaden unserer Ansicht nach vollständig selber tragen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Dabei ist es nach unserer Auffassung nicht relevant, wie die Karte tatsächlich verloren gegangen ist. Entscheidend ist nur, dass der Bank der Kartenverlust rechtzeitig, das heißt vor der nicht autorisierten Abbuchung, gemeldet wurde.“ Die Sparkasse müsse der Geschädigten den verlorenen Betrag erstatten und ihr Konto auf den Stand bringen, auf dem es sich vor dem illegalen Zugriff befunden hat.
Einen Anspruch auf Schadensersatz, wie ihn die Sparkasse ihrer Kundin hier entgegenhält, hat das Kreditinstitut nicht, so der Jurist. Auch den Selbstbehalt von 50 Euro, der im Falle illegaler Kontobelastungen fällig werden kann, müsse die Verbraucherin nicht zahlen. Denn laut § 675v Abs. 4 BGB entfällt der Schadensersatzanspruch, wenn der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. Für diese muss die Zugangsberechtigung für das Konto mindestens per Zwei-Faktor-Verfahren bestätigt werden – also beispielsweise Besitz der Karte und PIN. Im Fall der Geschädigten hatten Fremde vermutlich per kontaktloser Bezahlung innerhalb kürzester Zeit mehrere kleine Geldbeträge ausgegeben.
Verbraucherzentrale fordert Sparkasse Arnstadt-Ilmenau zu Unterlassungserklärung auf
„Wir fordern die Sparkasse auf, der Verbraucherin ihren verlorenen Geldbetrag zurückzuerstatten und darüber hinaus keinen Anspruch auf Schadensersatz zu erheben“, so Andreas Behn. „Zumal die Sparkasse Arnstadt-Ilmenau in ihren eigenen Geschäftsbedingungen selbst regelt, dass sich die Haftung des Karteninhabers nach § 675v Abs. 4 BGB richtet, wenn die Sparkasse beim Einsatz der Debitkarte keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.“
Die Verbraucherzentrale fordert die Sparkasse Arnstadt-Ilmenau zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Sollte diese nicht darauf eingehen, behalten sich die Verbraucherschützer:innen den Klageweg vor.