Das eigene Porträtbild oder die IP-Adresse auf der Rechnung sollen zusätzlichen Druck erzeugen und zur Zahlung bewegen. Die Verbraucherschützer raten: Lassen Sie sich durch Zahlungsaufforderungen nicht in die Enge treiben und wehren Sie sich gegen dubiose Anbieter.
„Die Betreiber unseriöser Dating-Webseiten setzen auf die Scham ihrer vermeintlichen Nutzerinnen und Nutzer, um sie zur Zahlung zu bewegen“, weiß Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Thüringen. Nicht umsonst seien auf den Rechnungen die IP-Adressen oder Fotos der Betroffenen zu finden, über denen dann anrüchig klingende Portalnamen prangen.
„In der Regel haben sich die Menschen allerdings nie wissentlich bei diesen Portalen angemeldet“, so Reichertz. Stattdessen werden sie häufig in Chats oder auf Social-Media-Plattformen von anderen Personen – meist Frauen – kontaktiert. Nach einem kurzen Austausch werden sie dann dazu verführt, einen Link anzuklicken – angeblich um sich ungestört sehen und sprechen zu können. Tatsächlich landen sie auf einer Webseite, auf der sie aufgefordert werden, ihren Namen, ihre E-Mail-Adresse etc. einzugeben. Nach etwa 14 Tagen dann das böse Erwachen: Die Betroffenen erhalten eine Rechnung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft – bei einer Seite, die sie nie zuvor gesehen haben.
Keine Daten in sozialen Netzwerken preisgeben
„Besonders perfide ist, dass die Portalbetreiber offenbar gezielt persönliche Daten der Nutzerinnen und Nutzer abgreifen“, sagt Ralf Reichertz. Zum Teil würden eingestellte Profilbilder von anderen Internetseiten heruntergeladen, um eine angebliche Mitgliedschaft zu behaupten. Der Jurist rät deshalb dringend davon ab, online persönliche Angaben wie Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse preiszugeben, wenn nicht klar ist, ob es sich um eine seriöse Seite handelt.
Widerruf per Einschreiben erklären
Wollen Verbraucher:innen einen angeblichen Vertragsabschluss widerrufen, wird dies häufig durch die Unternehmen ignoriert. Der Widerruf sollte daher immer binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss per Einwurfeinschreiben erklärt werden, damit Verbraucher:innen einen Nachweis über den Versand haben. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist sogar um zwölf Monate.
„Wer unsicher ist, ob er tatsächlich eine Mitgliedschaft eingegangen ist, sollte sich durch die Verbraucherzentrale beraten lassen“, sagt Ralf Reichertz. Erfahrungen zeigten, dass die Portalbetreiber ihrerseits im Falle eines Widerrufs häufig nicht nachweisen konnten, dass überhaupt ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen sei.
Podcast „Romance Scams“ – Abzocke beim OnlineDating
Im Expertengespräch verrät Ralf Reichertz was zu tun ist, wenn man(n) eine Rechnung oder Mahnung unseriöser Anbieter erhält.