In ihrem Kündigungsschreiben verweist die Kreissparkasse Nordhausen auf die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019. Nach dieser sind Kündigungen von unbefristeten variabel verzinsten Sparverträgen grundsätzlich zulässig.
„Allerdings erwähnt die Kreissparkasse in ihrem Kündigungsschreiben nicht, dass der BGH der Kündigungsmöglichkeit im selben Urteil Grenzen gesetzt hat“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Nach Auffassung der Verbraucherzentralen ist eine Kündigung nur zulässig, wenn alle vereinbarten Prämien mindestens einmal gezahlt wurden. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung unserer Ansicht nach unrechtmäßig.“
Auch die Begründung der Kreissparkasse, wonach das anhaltende Zinstief sie zur Kündigung der für sie unrentabel gewordenen Sparverträge zwinge, entbehrt nach Ansicht des Finanzexperten zunehmend an Grundlage. Schließlich zeige die Zinsentwicklung wieder einen Aufwärtstrend.
Das sollten Betroffene tun
- Sparkassenkunden, denen gekündigt wurde, sollten ihre Verträge genau prüfen. Wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht, sollten sie der Kündigung schriftlich widersprechen. Für den Widerspruch steht Verbraucher:innen ein kostenloser Musterbrief der Verbraucherzentrale zur Verfügung, den sie auf ihre Bedürfnisse anpassen müssen. Dieser ist im Artikel „Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist“ zu finden.
- Akzeptiert die Kreissparkasse den Widerspruch nicht, können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle der Sparkassen wenden. Ein entsprechendes Antragsformular finden sie hier.
- Bei weiteren Fragen können sich Verbraucher direkt an unsere Beratungsstellen in Nordhausen, Mühlhausen und Leinefelde wenden. Eine Beratung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich unter Tel. (0361) 555140.