Stromzählernummer nicht am Telefon preisgeben

Pressemitteilung vom
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen über ungewollte Anrufe von Energieversorgern. In den Telefonaten ist von einem Anbieterwechsel nicht die Rede – doch wenig später liegt ihnen ein neuer Vertrag vor. Die Verbraucherzentrale erklärt, wie man untergeschobene Verträge wieder loswerden kann.
Geldscheine sind vor einem Stromzähler zu sehen
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„Geben Sie am Telefon keinesfalls Ihre Stromzählernummer und Ihren aktuellen Energielieferanten an”, rät Claudia Kreft, Energierechtsberaterin der Verbraucherzentrale Thüringen. Zusammen mit Namen und Adresse würden diese Angaben dem Energieanbieter bereits genügen, um einen Wechsel einzuleiten, warnt die Juristin. 

Die getäuschten Verbraucher:innen erhalten wenig später ein Begrüßungsschreiben eines neuen Energieanbieters sowie eine Kündigungsbestätigung ihres bisherigen Lieferanten. Dieses Vorgehen ist nicht legal, kann aber trotzdem wirksam werden.

Vertrag schriftlich widerrufen

„Mein Rat ist: Wurde Ihnen ein Vertrag untergeschoben, schreiben Sie einen Widerruf. Die Frist für einen Widerruf beträgt mindestens 14 Tage”, sagt Claudia Kreft. Die Frist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses nur, wenn die Verbraucher:innen gleichzeitig über ihr Recht zum Widerruf ordnungsgemäß belehrt wurden.

„Verwendet der Anbieter die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung und übermittelt Ihnen diese per Post, Fax oder E-Mail, können Sie davon ausgehen, dass die Belehrung in Ordnung ist”, so Kreft.

Weist der Anbieter hingegen nicht deutlich oder gar nicht auf das Widerrufsrecht hin, so haben Verbraucher:innen ab Vertragsschluss ein Jahr plus 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. 

Musterschreiben der Verbraucherzentrale

„Reichen Sie Ihren Widerruf beim neuen Lieferanten am besten schriftlich per Einschreiben oder per Fax ein, zum Beispiel aus einem Copy Shop. E-Mails sind nicht geeignet”, so die Energierechtsexpertin. Die Verbraucherzentrale bietet ein Musterschreiben auf ihrer Internetseite an.

Bisherigen Anbieter umgehend kontaktieren

Auch ihren bisherigen Energieanbieter sollten Verbraucher:innen so schnell wie möglich kontaktieren, rät Kreft. „Teilen Sie Ihrem alten Anbieter mit, dass Sie gar nicht kündigen wollten, niemanden zu einer Kündigung bevollmächtigt haben und die Kündigung gegebenenfalls nicht wirksam ist.” 

Für Fragen zum Thema Energierecht gibt es die telefonische Kurzberatung der Verbraucherzentrale. Das Angebot steht jeden Dienstag von 13 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0361 555 14 78 zur Verfügung – kostenfrei und ohne Termin.

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