Diese besagen, dass das Ticket nur dann gegen Aufpreis in den gültigen Tarif eingetauscht werden kann, wenn keiner der vier Abschnitte entwertet wurde. Dies bedeutet nach Auffassung der Verbraucherzentrale eine unangemessene Benachteiligung von Kund:innen.
Nach Paragraph 307 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Unternehmens – in diesem Fall die EVAG-Kund:innen – unangemessen benachteiligen. Dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale bei den Übergangsregelungen der EVAG zum Umtausch von Vier-Fahrtenkarten der Fall.
„Diese Regelung benachteiligt nach unserer Auffassung die EVAG-Kundinnen und -Kunden insofern, dass sie nach Ablauf einer Übergangszeit von drei Monaten nach Inkraftreten der Tariferhöhung weder die Möglichkeit haben, das Ticket durch Nachlösen in den gültigen Tarif umzutauschen, noch den Rest des gezahlten Ticketpreises zurückzufordern“, erläutert Dirk Weinsheimer, Referatsleiter Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Alle anderen Ticketarten können nach Ende ihrer Gültigkeit noch drei Monate lang durch Zuzahlung in neue Tickets umgetauscht werden – eine deutliche Ungleichbehandlung zu Lasten der Besitzer:innen von Vier-Fahrtenkarten. Verbraucher:innen hatten sich bei der Verbraucherzentrale Thüringen über die Regelung der EVAG beschwert – und diese daraufhin eine Abmahnung gegen den VMT und jetzt gegen die EVAG ausgesprochen.
EVAG soll Benachteiligung ihrer Fahrgäste stoppen
„Mit unserer Abmahnung sowohl gegen den VMT als auch gegen die EVAG als eines seiner größten Verbandsmitglieder wollen wir geltendes Recht für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Thüringen durchsetzen“, sagt Dirk Weinsheimer. „Stellvertretend für die anderen Einzelunternehmen des Verkehrsverbundes ist jetzt auch die EVAG in der Pflicht, selbst ihre Tarifbestimmungen zu überprüfen und die Benachteiligung ihrer Fahrgäste bei der Weiternutzung der Vier-Fahrtenkarte abzustellen.“
Die Verbraucherzentrale fordert die EVAG zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Sollte der Verkehrsbetrieb nicht darauf eingehen, behalten sich die Verbraucherschützer den Klageweg vor.