Teilerfolg bei Klage gegen Deutsche Bahn

Pressemitteilung vom
Von den kürzeren Kündigungsfristen für Bahncard-Abos profitieren tausende Zugreisende: Die DB Fernverkehr AG hat jetzt eingelenkt und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Druck der Verbraucherzentrale hin angepasst. Die Verbraucherschützer:innen hatten gegen das Unternehmen geklagt, weil es nach deren Ansicht unzulässige Kündigungsfristen bei seinem Abo-Vertrieb für die Bahncard sowie die Probe-Bahncard angab. Den Klageweg will die Verbraucherzentrale Thüringen dennoch weiter beschreiten.
Ein ICE der Deutschen Bahn steht an einem Bahnsteig auf dem Frakfurter Hauptbahnhof.
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Die Abmahnung der Deutschen Bahn durch die Verbraucherzentrale Thüringen wegen unzulässiger Kündigungsfristen hatte vergangenes Jahr für große Aufmerksamkeit gesorgt. Das Unternehmen hatte sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Um das rechtswidrige Verhalten auch für die Zukunft abzustellen, hatte die Verbraucherzentrale schließlich Klage gegen die Deutsche Bahn eingereicht.

„Dass das Unternehmen mittlerweile seine Kündigungsfristen für das Bahncard-Abo mit vier Wochen zum Monatsende angibt, ist ein wichtiger Teilerfolg für zahlreiche Bahncard-Abonnent:innen“, sagt Dirk Weinsheimer, Referatsleiter Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Gerade ein Unternehmensriese wie die Deutsche Bahn darf sich nicht über rechtliche Vorgaben zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen hinwegsetzen, wie sie das Gesetz für faire Verbraucherverträge vorgibt.“

Verbraucherzentrale hält an Klage gegen Bahn fest

Auch wenn das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inzwischen kürzere Kündigungsfristen als bisher ausweist, will die Verbraucherzentrale Thüringen den Klageweg weiterverfolgen. Denn eine wesentliche Vertragsbedingung, die die Verbraucherschützer:innen monierten, hat die Deutsche Bahn bislang nicht geändert: Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Bahncard-Abonnement um ein weiteres Jahr, wenn Kund:innen nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Laufzeitende kündigen.

„Nach Auffassung der Verbraucherzentrale dürfen sich Bahncard-Verträge nach Ablauf der Erstlaufzeit nur auf unbestimmte Zeit verlängern mit der Maßgabe, dass diese dann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündbar sind“, sagt Dirk Weinsheimer. Ziel der Klage ist es außerdem, ein Unterlassungsurteil gegen das Unternehmen zu erwirken. Dies soll eine spätere Veränderung der Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher:innen auch für die Zukunft ausschließen.

„Nur ein rechtskräftiges Urteil kann hier für eindeutige und langfristige Rechtssicherheit sorgen ­– und zwar sowohl für die Bahnkund:innen als auch für das Unternehmen“, so der Jurist. 

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