Es wird beanstandet, in Bahn Card Verträgen Kündigungsfristen von 6 Wochen zu vereinbaren.
In BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf solche Klauseln zu berufen:
„Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen.“
„Die Probe Bahncard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.“
„Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“