Irreführende Werbung über wesentliche Merkmale der Ware und des Preises
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Schokolade mit einem Gewicht von 90 g mit der Angabe auf ein angebliches Gewicht von 100 g bewirbt und die Schokolade mit einer Grundpreisangabe bezogen auf 100 g und nicht auf 90 g zum Verkauf anbietet.