zu unterlassen, wie in Anlage K7, geschehen
a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die ihren Zeitschriftenabonnementvertrag widerrufen, mitzuteilen oder mitteilen zu lassen, die vertraglich vereinbarte Widerrufsfrist von 90 Tagen sei bereits abgelaufen, obwohl die 90 Tage seit Fristbeginn noch nicht verstrichen sind.
b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die ihren Zeitschriftenabonnementvertrag, in dem keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, kündigen, eine Kündigungsbestätigung zu versenden bzw. versenden zu lassen, mit der Behauptung, es sei eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten vereinbart und deshalb die Kündigung des Vertrags erst zum Ablauf der behaupteten Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam werden würde.