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Sie haben Fragen zum Verfahren gegen die Stadtsparkasse München?

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Stand des Verfahrens

Kann ich mich noch für die Klage anmelden?

Sie können an dieser Musterfeststellungsklage nicht mehr teilnehmen. Das Register wurde am 12. Mai 2022 geschlossen.

Was hat die mündliche Verhandlung ergeben?

Das Gericht hat in dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Zinsberechnung der Sparkasse falsch war. Ein Gutachten soll helfen, den Referenzzins zu bestimmen, den die Sparkasse zu verwenden hat. Anschließend soll der Sachverständige in einem weiteren Termin der mündlichen Verhandlung zu seinem Gutachten befragt werden. Dieser Termin ist für den 13. Dezember 2024 angesetzt. Allerdings hält das Gericht die Kündigungen der Sparkasse für wirksam. Es empfiehlt Vergleichsverhandlungen zwischen dem vzbv und der Sparkasse. Informationen dazu finden Sie in unserer News zur Verhandlung.

Was muss ich jetzt unternehmen?

Verbraucher:innen die sich im Klageregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen haben, müssen jetzt nichts unternehmen. Über Neuigkeiten und Termine informiert unser News-Alert.

Wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Das Gericht hat noch keinen Termin für ein Urteil genannt. Wir rechnen damit, dass 2024 entschieden wird. Nach einem ersten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann das Verfahren noch zum Bundesgerichtshof gehen. Dann würde es deutlich länger bis zu einem endgültigen Urteil dauern. Falls es zu einem Vergleich kommt, könnte das Verfahren schneller abgeschlossen werden.

Grundsätzliches zur Klage

Worum geht es?

Die Stadtsparkasse München (SSKM) hat seit den 1990er-Jahren mit vielen Kunden Prämiensparverträge namens „Prämiensparen flexibel“ geschlossen. Sparer sollten nicht nur die regulären Zinsen erhalten, sondern auch eine attraktive jährliche Prämie.

Im Jahr 2019 begann die Stadtsparkasse München diese Verträge unter Berufung auf die Niedrigzinsphase zu kündigen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale erfolgte ein Teil dieser Kündigungen widerrechtlich. Sie geht auch davon aus, dass die Sparkasse ihren Kunden während der Laufzeit der Sparverträge zu wenig Zinsen gezahlt hat.

Die Sparkasse hat weder die Kündigungen zurückgenommen, noch den Kunden die zu wenig gezahlten Zinsen erstattet. Um allen betroffenen Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München erhoben.

Welche Ziele verfolgt die Klage?

Das Gericht soll feststellen:

  • Die Sparverträge können nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Die von der Stadtsparkasse München (SSKM) verwendete Klausel zur Zinsanpassung ist unwirksam.
  • Die Sparkasse kann sich bezüglich der Zinsnachzahlung nicht auf eine Verjährung der Ansprüche berufen.

Das Gericht soll auch klarstellen, nach welchen Vorgaben die Stadtsparkasse München die Zinsen in den Sparverträgen berechnen muss.

Wer kann von der Klage profitieren?

Es können sich Verbraucher beteiligen, die bei der Stadtsparkasse München einen Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben, auf den zutrifft:

  • Es ist eine Tabelle mit einer Prämienstaffel abgedruckt „Die S-Prämie beträgt nach 3 Jahren 3 % […] und ab dem 15. Sparjahr 50%“. Wenn später eine Prämienstaffel über 99 Jahre mitgeteilt wurde, können sich Verbraucher auch beteiligen.

Für mögliche Zinsnachzahlungen müssen folgende Klauseln hinzukommen:

  • im Sparvertrag „Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,__ % p.a.), […]“ und in den Vertragsbedingungen (Sparkassenbuch-Umschlag) „Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. […]“

Details zum Thema Kündigungen

War die Kündigung meines Vertrags durch die Sparkasse in Ordnung?

Die Sparkasse begründet ihre Kündigungen damit, dass Prämiensparverträge nach Erreichen der höchsten Zinsstufe gekündigt werden können. Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mai 2019.

Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass die Kündigungen in verschiedenen Konstellationen nicht rechtmäßig waren, denn die Sachverhalte unterscheiden sich von dem BGH-Urteil.

Außerdem geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom April 2021 hervor, dass Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne aktive Zustimmung ihrer Kunden ändern können. Der vzbv will klären lassen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die Kündigungen der Prämiensparverträge hat. Denn die Sparkasse hat ihre Kündigungen auf eine Klausel gestützt, die im Regelfall ohne aktive Zustimmung eingeführt wurde.

Welche Fälle werden von der Klage erfasst?

Die Verbraucherzentrale geht von einer Unwirksamkeit der Kündigungen in sehr vielen Fällen, besonders aber in zwei Konstellationen aus:

a) In den Vertragsunterlagen findet sich eine Prämienstaffel über 14 Jahre, die mit der Formulierung „und ab dem 15. Sparjahr 50%“ endet. In Ihren Unterlagen sieht das zum Beispiel so aus:

Tabelle Prämienstaffel

Nach unserer Auffassung kann die Sparkasse diese Verträge nicht kündigen.

b) In einigen Fällen wurde Inhabern solcher Verträge später mitgeteilt, dass eine Prämienstaffel über 99 Jahre gelten solle. Das geschah zum Beispiel anlässlich einer Umstellung der Sparrate von DM auf Euro oder bei der Umschreibung auf eine andere Person. In den Unterlagen sieht das zum Beispiel so aus :

Tabelle Prämienstaffel über 99 Jahre

Nach unserer Auffassung kann die Sparkasse nicht vor Ablauf des 99ten Sparjahres ordentlich kündigen, wenn diese Prämienstaffel für die Sparkasse verbindlicher Vertragsinhalt wurde. Ob das Einzelfall so ist, müsste allerdings später in einem Einzelverfahren überprüft werden.

Die Sparkasse will mir das Guthaben nach der Kündigung auszahlen. Muss ich da mitmachen?

Nein, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, sollten Sie sich das Sparguthaben von der Sparkasse nicht auszahlen lassen. Das können Sie erreichen, indem Sie der Sparkasse keine Bankverbindung angeben, auf die sie das Geld einzahlen soll. Dann verbleibt das Geld erst einmal bei der Sparkasse.

Was soll ich nach einer Kündigung unternehmen?

Wenn die Sparkasse Ihren Vertrag gekündigt hat, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen. Sie können das Geld auf dem Sparkonto liegen lassen. Gegen die Kündigung können Sie Widerspruch erklären. Die Verbraucherzentrale Bayern hat Informationen zum Thema Kündigung zusammengestellt.

Details zum Thema Zinsanpassung

Um welche Zinsklausel geht es?

Die Klage bezieht sich auf Verträge, die diese Klauseln enthalten: 

Im Vertrag

Klausel im Vertrag

und in den Vertragsbedingungen (Sparkassenbuch-Umschlag):

Klausel in den Vertragsbedingungen

Außer dem anfänglichen Zinssatz werden keine Parameter für die Anpassung des Zinssatzes genannt. Zudem ist eine Prämienstaffel in dem Vertrag enthalten.

 

Um wieviel Geld geht es bei der Zinsnachzahlung?

Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie der Spardauer und der Höhe der Einzahlungen. Häufig hat die Verbraucherzentrale vierstellige Beträge ermittelt, doch auch fünfstellige sind keine Seltenheit.

Wenn Sie eine Berechnung der Zinsansprüche für Ihren konkreten Vertrag wünschen, können Sie die Verbraucherzentrale Bayern dazu beauftragen.

Wie konnte es zu der fehlerhaften Berechnung kommen?

Ein variabler Grundzins ist ein Zins, der von der Sparkasse an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann. Grundsätzlich ist das zulässig. Für den Verbraucher muss aber erkennbar sein, nach welchen Kriterien die Sparkasse die Grundzinsen anpasst. 

In den Verträgen der Stadtsparkasse München (SSKM) finden sich Vereinbarungen, die rechtswidrig sind, da sie nicht transparent genug sind. Sie erlauben der Sparkasse, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. 

Das Sparguthaben ist nach unserer Rechtsauffassung mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % pro Jahr zu verzinsen – oder durchgehend nach dem Anfangszinssatz. Nach der bisherigen Rechtsprechung käme auch die Orientierung an einem konkreten Referenzzins in Betracht.

Die Zinsen, die die Sparkasse den Sparern gewährt hat, bleiben jedenfalls weit hinter allen Ansätzen zurück.

Auswirkungen der Musterfeststellungsklage

Was passiert, wenn die Verbraucherzentrale gewinnt?

Alle Verbraucher, die sich wirksam für die Musterfeststellungsklage registriert haben, können sich gegenüber der Stadtsparkasse München (SSKM) auf das Urteil des Gerichts beziehen und eine Fortführung des Vertrages (im Falle der Kündigung) bzw. eine Zinsnachzahlung nach den getroffenen Feststellungen fordern. 

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Stadtsparkasse München die Forderungen von Verbrauchern begleicht, sollte sie antragsgemäß verurteilt werden. Aus Rücksicht auf ihr öffentliches Ansehen und zur Vermeidung weiterer Klagen, sollte sie das tun.

Ein für teilnehmende Verbraucher positives Urteil führt dennoch nicht direkt zu einem Zahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Das kann bedeuten, dass Betroffene ein zweites Verfahren führen müssen.

Welche Vorteile hat die Klage für teilnehmende Verbraucher?

Die im Urteil getroffenen Feststellungen binden alle deutschen Gerichte, die in einem möglichen Anschlussverfahren über die Ansprüche des Verbrauchers im konkreten Einzelfall entscheiden müssten.

Die Musterfeststellungsklage entlastet Verbraucher von einem Großteil des Gerichtsverfahrens, von dem damit verbundenen Aufwand und den Kostenrisiken. Nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage haben es betroffene Verbraucher wesentlich einfacher, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die Musterfeststellungsklage kann außerdem verhindern, dass Ansprüche verjähren. Durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt, ohne dass die Verbraucher selbst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen.

Welche Nachteile hat die Klage für teilnehmende Verbraucher?

Wie bei allen anderen Klagen, ist es auch hier möglich, dass die Musterfeststellungsklage nicht im Sinne der Verbraucher entschieden wird. Ein solches Urteil bindet die Verbraucher, die sich ins Klageregister eingetragen und damit der Klage angeschlossen haben.

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