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Rundfunkbeitrag: Infos für Studierende und Auszubildende

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Der Start in Ausbildung oder Studium ist für viele auch mit einem Tapetenwechsel verbunden. Studierende und Auszubildende müssen eine Menge beachten. In diesem Beitrag finden sie wichtige Hilfestellungen.
junge Frau schaut TV mit Popcorn

Das Wichtigste in Kürze:

  • Studierende und Auszubildende müssen eine Menge beachten, wenn sie ihre Ausbildung beginnen.
  • Je nachdem, ob erste eigene Bude, Studentenwohnheim oder Wohngemeinschaft zur neuen Adresse werden, müssen Auszubildende und Studenten beim Rundfunkbeitrag unterschiedliche Regelungen beachten.
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In Wohngemeinschaften gilt die Regel "Einer für alle". Zimmer oder Appartements im Studentenwohnheim gelten hingegen jeweils als eigene Wohnung, für die jeder Bewohner den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat entrichten muss. Als Einzugshilfe geben Ihnen die Verbraucherzentralen folgende Hinweise mit auf den Weg.

Anmeldepflicht

Als volljährige Schüler:innen, Auszubildende oder Studierende, die allein oder zu mehreren in eine eigene Wohnung ziehen, werden Sie zu Beitragszahlern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Als Wohnung sind hierbei auch mehrere Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche und einem gemeinsamen Wohnungseingang definiert. Auch ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim gilt als eine eigene Wohnung. Die Beitragspflicht gilt ebenso für ausländische Studierende und Stipendiaten.

Ein Beitrag pro Wohnung

In einer Wohngemeinschaft (WG) muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmeldet. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haften Sie als Bewohner einer Wohnung gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bewohner zur Beitragszahlung herangezogen werden kann, wenn der offiziell angemeldete Teilnehmer den Rundfunkbeitrag nicht entrichtet. Stellt der Beitragsservice Nachzahlungsforderungen und können Sie nachweisen, dass Sie den Befreiungstatbestand erfüllen würden, werden Sie nachträglich von Beitragszahlungen befreit.

Befreiung bei Ausbildung und Studium

Einfach nur Student oder Azubi zu sein reicht nicht, um keine Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen und Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III bekommen, können Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Anträge gibt es unter www.rundfunkbeitrag.de. Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie den Bezug von Leistungen nachweisen, am besten mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Amt.

Gut zu wissen: In der WG gilt, dass ein Mitbewohner den vollen Rundfunkbeitrag zahlen muss, auch wenn ein oder auch mehrere andere WG-Mitglieder davon befreit sind, weil sie Leistungen nach dem BAföG beziehen. Derjenige, der nicht befreit ist, muss 18,36 Euro pro Monat für die gemeinsame Wohnung zahlen. Nur wenn alle WG-Bewohner befreit sind, ist auch die gesamte Wohnung beitragsfrei.

Aus- und Umzug

In einer Wohngemeinschaft herrscht oft ein Kommen und Gehen. Für den Fall des Ein- und Auszugs sollten Sie klare Regelungen treffen, damit nicht derjenige, der sich angemeldet hat, weiterhin auf den monatlichen Kosten für den Beitrag sitzen bleibt. Zieht der bisher angemeldete WG-Mitbewohner aus, sollte er sich schriftlich beim Beitragsservice abmelden bzw. ummelden und seine neue Anschrift mitteilen.

Wird er Mitglied in einer anderen WG, benötigt der Beitragsservice lediglich die Beitragsnummer des Wohngenossen, der die Zahlung des Rundfunkbeitrags in der neuen Bleibe übernommen hat.

In der alten WG muss sich nun ein anderes WG-Mitglied anmelden und den Beitrag gesamtschuldnerisch für alle verbliebenen WG-Mitglieder zahlen.

Achtung: Auch wenn Sie die Wohnung, etwa bei einem Auslandssemester, aufgeben oder Sie in die Wohnung der Eltern zurückziehen, sollten Sie sich in jedem Fall schriftlich beim Beitragsservice abmelden.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

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