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Anbieter wechseln? So ermitteln Sie Ihren Kündigungstermin

Stand:
Ein Anbieterwechsel bei Telefon- und Internetvertrag ist mit manchen Hürden verbunden. Ein wichtiger Punkt dabei ist der Kündigungstermin. Die neue Transparenzverordnung schafft jetzt Abhilfe.
Auf dem Asphaltboden steht ein Schriftzug "Tarifwechsel" - davor stehen zwei Schuhe.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Damit Sie im Falle eines Anbieterwechsels oder der Beendigung eines Tarifs wissen, wann eine Kündigung möglich ist, muss der Anbieter Ihnen einige Informationen zur Verfügung stellen.
  • Die für Sie wichtigste Information ist die Angabe des letzten Kalendertags, an dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Schicken Sie die Kündigung rechtzeitig los, um diesen Termin nicht zu verpassen.
  • Aktuelle Gesetzesänderungen verkürzen zudem die Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten in sehr vielen Fällen.
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Damit Sie im Falle eines Anbieterwechsels oder der Beendigung eines Tarifs wissen, wann eine Kündigung möglich ist, hat der Anbieter Ihnen zur Verfügung zu stellen:

  • Das Datum des Vertragsbeginns,
  • der Zeitpunkt nach dem die Mindestvertragslaufzeit nach aktuellem Stand endet,
  • die Kündigungsfrist,
  • der letzte Kalendertag, an dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern und
  • ein Hinweis auf die Informationen zum Ablauf des Anbieterwechsels auf den Seiten der Bundesnetzagentur

Diese Angaben finden Sie neben Informationen zu Datum des Vertragsbeginns, Ende der Mindestvertragslaufzeit sowie Ihre Kündigungsfrist auf Ihrer Telekommunikationsrechnung.

Anbieter wechseln
Erstellt mit: canva.com

 

Aktuelle Gesetzesänderungen verkürzen zudem die Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten in sehr vielen Fällen für Verbraucher:innen:

  • die Erstvertragslaufzeit darf weiterhin bis zu 24 Monate betragen.
  • automatische Vertragsverlängerungen nach Ablauf der Erstlaufzeit dürfen nur noch auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und müssen von Verbraucher:innen mit einer Frist von einem Monat jeder Zeit gekündigt werden können.
  • ab dem 01. März 2022 darf in AGB keine Kündigungsfrist mehr vereinbart werden, die einen Monat überschreitet. Verbraucher:innen können dann Verträge mit einer Vertragslaufzeit bis einen Monat vor Ablauf kündigen.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Die für Sie wichtigste Information ist die Angabe des letzten Kalendertags, an dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Schicken Sie die Kündigung rechtzeitig los, um diesen Termin nicht zu verpassen.

Wenn Sie bereits wissen, zu welchem neuen Anbieter Sie wechseln wollen, sollten Sie Ihren alten Vertrag nicht selbst kündigen und die Portierung Ihrer alten Nummern nicht selbst beantragen, sondern dies durch Ihren neuen Anbieter machen lassen. Bei einem Anbieterwechsel darf dann die Leistung nicht länger als ein Kalendertag unterbrochen sein.
Um einen reibungslosen Übergang zu erhalten, ist eine rechtzeitige Beauftragung des neuen Anbieters wichtig. Beachten Sie dabei auch Ihre Kündigungsfristen bei Ihrem alten Anbieter.

Sollten Sie den Vertrag mit dem neuen Anbieter widerrufen, so müssen Sie zusätzlich die Kündigung und Portierung gegenüber Ihrem alten Anbieter zurücknehmen. 

"Richtig" kündigen

Eine z. B. dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss - nicht exakt drei Monate vorher. Man kann dies also auch schon deutlich früher tun. Dabei sollte das Anschreiben am besten per Einschreiben mit Rückantwort versendet werden - so erhält man einen sicheren Beweis für den Zugang der Kündigung. E-Mails oder die Nutzung von Kontaktformularen auf den Seiten der Anbieter haben im Streitfalle nicht die gleiche Beweiskraft wie eine datierte Rückantwort des Anbieters.

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.