Wir suchen neue Kolleg:innen für unsere Rechtsberatung in Suhl. Alle Details finden Sie hier.

Mobiles Bezahlen kostet nichts? Das ist nur die halbe Wahrheit

Stand:
Auf den ersten Blick scheint das Bezahlen mit Funkkarte oder Smartphone kostenlos zu sein. Das stimmt aber nicht ganz. Richtig ist: An den einzelnen Zahlungen sind viele Unternehmen beteiligt, von denen jedes ein Entgelt berechnet. Als Kunden zahlen wir das am Ende über die Warenpreise.
Am Black friday locken viele Händler mit Rabatten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom Konto über die App zum Händler: Bei mobilen Bezahlvorgängen sind viele Unternehmen beteiligt.
  • Der Handel trägt die Kosten für mobiles Bezahlen – und gibt sie mit höheren Preisen für seine Waren an die Kunden weiter.
  • Im Konfliktfall kann mobiles Bezahlen teuer werden – wenn zum Beispiel ein Konto überzogen ist und die Zahlung nicht eingezogen werden kann.
On

Wer ist beim mobilen Bezahlen beteiligt?

Für Verbraucher ist das mobile Bezahlen einfach. Meist reicht es, eine funkfähige Karte oder ein Smartphone ans Lesegerät einer Ladenkasse zu halten. Doch im Hintergrund arbeitet ein ganzes Netzwerk von Unternehmen zusammen, damit das Geld sicher vom Verbraucher zum Händler gelangt.

Zu den Beteiligten gehören:

  • die Geldinstitute von Ihnen und dem Händler
  • Kreditkartenunternehmen
  • spezielle Abrechnungsdienstleister
  • Anbieter von Bezahl-Apps

Für mobiles Bezahlen benötigen Sie in jedem Fall ein Girokonto, einen Zugang zu einem Bezahlsystem wie PayPal, eine Guthaben- oder eine Kreditkarte.

Die Vielzahl von Beteiligten macht mobile Zahlungen zwar kompliziert, im Regelfall verlaufen sie aber reibungslos. Probleme entstehen jedoch dann, wenn der Ablauf gestört ist – wenn also das Geld nicht so fließen kann wie vorgesehen. In solchen Fällen müssen Sie sogar mit hohen Zusatzentgelten rechnen.

Wo sind die Gebührenfallen?

Die Anbieter erwecken den Anschein, dass das mobile Bezahlen nichts zusätzlich kostet. Dies stimmt nur bedingt: Mobiles Bezahlen funktioniert immer über ein Konto, über das das Geld einer Zahlung eingezogen wird. Hat aber das Girokonto kurzfristig mal keine Deckung, wurde es geschlossen oder ist die Kreditkarte nicht mehr gültig, müssen Sie grundsätzlich mit Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten rechnen, wenn der Geldeinzug nicht möglich ist.

Sie erhalten dann eine Zahlungsaufforderung und Mahnung per Post oder E-Mail. Wer darauf nicht reagiert, muss mit Schreiben von einem Inkassounternehmen rechnen, das zusätzlich hohe Gebühren verlangt.

Für bestimmte Zahlungen, zum Beispiel für das Aufladen von Guthaben oder private Überweisungen, müssen Sie grundsätzlich mit Zusatzgebühren rechnen. Ein Blick in die Gebührentabelle des Anbieters lohnt sich, um Überraschungen zu vermeiden.

Wer zahlt die "bargeldlose Evolution"?

Das Anbieterversprechen, dass bargeldloses Zahlen nichts koste, ist auch deswegen nicht richtig, weil der Händler für jede Transaktion ein Entgelt zu zahlen hat. Das war schon so, bevor wir mobil bezahlen konnten.

Bei jedem Verkauf muss der Händler für den Einzug mittels Girocard, Debit-Karte oder Kreditkarte zwischen 0,2 und rund 1 Prozent des Rechnungsbetrages abgeben. Das geschieht sowohl beim mobilen Bezahlen als auch wenn Sie klassisch per Karte Zahlen, die in ein Lesegerät gesteckt wird. Diese Gebühr – die sich erhöht, je mehr Zwischenverdiener daran beteiligt sind – rechtfertigen die Betreiber der Bezahlsysteme genau mit diesem Argument: dem erhöhten Bearbeitungsaufwand.

Diese Kosten, die der Händler trägt, wird er auf seine Preise aufschlagen. Als Kunde zahlen Sie also indirekt dafür. Und weil die Preise auf alle Waren umgelegt werden, zahlen auch diejenigen Verbraucher für den digitalen Fortschritt mit, die sich entschieden haben, beim Bargeld zu bleiben.

Mobiles bezahlen mit dem Smartphone

Mobil bezahlen: Was Sie über NFC-Bezahlkarten und Apps wissen sollten

Für kontaktloses Bezahlen gibt es immer mehr Angebote: Banken rüsten ihre Geldkarten mit NFC aus und für Smartphones bringen die unterschiedlichsten Akteure Apps auf den Markt. Wie die Techniken funktionieren und welche Vor- und Nachteile sie bieten.

BMUV-Logo

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.