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Preisangabe, Kaufen-Button etc.: So kommt online ein Vertrag zustande

Stand:
Unmittelbar bevor Sie eine kostenpflichtige Bestellung abschicken, muss der Anbieter klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die Vertragsbestandteile informieren.
Vertragsunterzeichnung auf einem Monitor

Das Wichtigste in Kürze:

  • Damit im Internet ein Vertrag wirksam zustande kommt, müssen Anbieter klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die Vertragsbestandteile informieren. Das muss geschehen, bevor Sie die Bestellung abschicken.
  • Der Button zum Abschicken einer kostenpflichtigen Bestellung muss klar mit einer eindeutigen Formulierung wie zum Beispiel "Kaufen" beschriftet sein.
  • Der Unternehmer muss Ihnen unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass ihm Ihre Bestellung zugegangen ist.
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Wesentliche Infos zum Vertrag

Wenn Sie etwas im Internet bestellen, sollen Sie genau wissen, was es kosten wird. Deshalb müssen alle wichtigen Vertragsbestandteile, unmittelbar bevor Sie die Bestellung abschicken, klar und verständlich angezeigt werden. Folgende Informationen müssen angezeigt werden, damit ein Vertrag auf einer Internetseite wirksam wird:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.
  • Den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben soweit dieser im Voraus berechnet werden kann. Ansonsten: Die Art der Preisberechnung.
  • Alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten soweit diese im Voraus berechnet werden können. Ansonsten: Information darüber, dass solche Kosten anfallen können.
  • Gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen.
  • Gegebenenfalls die Mindestvertragslaufzeit.

Spätestens im Warenkorbbereich müssen Sie auch über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und mögliche Lieferbeschränkungen informiert werden. Lieferbeschränkungen können zum Beispiel darin bestehen, dass nur ein begrenzter Warenvorrat besteht oder ein Warenversand in bestimmte Länder oder Regionen nicht angeboten wird.

Preisermäßigungen und Ranking-Infos

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der Anbieter zusätzlich über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Anwendung des ermäßigten Preises informieren. Dies gilt bei jeder Art von Preisermäßigung wie etwa "10 Prozent Rabatt", "jetzt nur 20 statt 30 Euro". Ein solcher Referenzpreis muss jedoch nicht bei individuellen Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit angegeben werden, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Sie kenntlich gemacht wird.

Für Betreiber eines Online-Marktplatzes (zum Beispiel Amazon, Ebay) gilt, sofern sie ein Ranking der Waren oder Dienstleistungen vornehmen, dass sie über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings informieren müssen, spätestens bevor Sie eine Bestellung abschicken. Hauptparameter sind etwa die Anzahl der Aufrufe eines Angebots, das Datum der Einstellung, die Bewertung oder Beliebtheit des Angebots.

Kaufen-Button als deutlicher Hinweis auf Kosten

Damit wirklich klar ist, dass die Bestellung etwas kostet, muss die Internetseite unmittelbar an den aufgelisteten Vertragsinformationen einen Kaufen-Button haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt in § 312 j vor, dass dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (z.B. "Kaufen") beschriftet sein muss.

Erfüllt die Beschriftung des Bestellbuttons diese Anforderungen nicht, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande. Sie sind dann nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Beispiele für Beschriftungen, die nicht zu einem wirksamen Vertrag führen, sind zum Beispiel "Anmelden", "Bestellen", "Jetzt reservieren" oder "Jetzt holen".

Um im Fall eines Streits nachweisen zu können, wie die Internetseite bei der Buchung gestaltet war, sollten Sie Bestell-Prozesse mit Bildschirmaufnahmen dokumentieren. Anleitungen finden Sie hier.

Nebenleistungen nur mit bewusster Zustimmung

Zahlen müssen Sie auch nicht, wenn der Anbieter Ihnen im Rahmen des Bestellvorgangs Nebenleistungen ohne ausdrückliche Vereinbarung unterschiebt. Beim Abschluss eines Vertrags über den Zugang zum Internet ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Antivirus-Sicherheitspakets unwirksam, wenn das Häkchen für dessen Buchung bereits voreingestellt war. Gleiches gilt für den Abschluss einer Rücktrittsversicherung im Rahmen einer Reisebuchung. Nur wenn Sie eine Nebenleistung bewusst und aktiv ausgewählt haben, ist diese auch tatsächlich Vertragsbestandteil.

Bestätigung per E-Mail

Der Unternehmer muss Ihnen unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass ihm Ihre Bestellung zugegangen ist. Diese Eingangsbestätigung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss des Vertrags. Dieser kann auch später zustande kommen, zum Beispiel durch eine gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail. Sollten Sie zur Zahlung aufgefordert werden, kommt ein Vertrag bereits mit der Vertrag bereits mit der Zahlungsaufforderung zustande.

Der Betreiber eines Online-Shops muss Sie aber bereits vor Abgabe einer Bestellung auf seinen Internetseiten darüber informieren, welche einzelnen Schritte zu einem Vertragsschluss führen und wie Sie mögliche Tipp- oder Eingabefehler erkennen und korrigieren können. In der Regel finden Sie diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Widerrufsrecht

Bei Käufen im Internet haben Sie grundsätzlich das Recht, den Kauf innerhalb von 14 Tagen durch einen Widerruf rückgängig zu machen. Hierzu gibt es nur wenige Ausnahmen. Informationen zum Widerrufsrecht lesen Sie in diesem Artikel.

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