Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle
Das Pflegeunternehmen muss im Vertrag angeben, inwieweit es bereit und verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Hat sich das Pflegeheim zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet, muss es im Vertrag auf die zuständige Stelle hinweisen. Dabei muss die Adresse und die Website der Verbraucherschlichtungsstelle genannt werden.
Sicherheitsleistungen
Die Pflegeeinrichtung kann unter Umständen eine so genannte Sicherheitsleistung verlangen. Das entspricht in etwa der Kaution, die Sie bei einem Mietverhältnis hinterlegen. Sie soll Unternehmer:innen gegen mögliche Schäden absichern. Allerdings macht das Gesetz klare Einschränkungen, von wem eine solche Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Wer Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhält, muss keine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Von Selbstzahler:innen kann das Pflegeheim eine Kaution einfordern. Sie darf dabei das doppelte Monatsentgelt nicht übersteigen und muss auch nicht auf einmal gezahlt werden. Sie können den Betrag entweder in drei Monatsraten begleichen oder durch eine Bankbürgschaft beibringen.
Vorsicht bei Schuldbeitrittserklärungen
Vorsicht ist geboten, wenn den Vertragsunterlagen eine sogenannte Schuldbeitrittserklärung oder Haftungsübernahmerklärung beigefügt ist. Mit diesem Dokument möchten Heimbetreibende Angehörige oder Betreuer:innen verpflichten, Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Heimbewohnende selbst den Betrag schuldig bleibt. Dieses Vorgehen kommt immer wieder vor –das Gesetz schafft zum jetzigen Zeitpunkt keine Klarheit, ob diese Praxis rechtmäßig ist oder nicht. Wir raten davon ab, eine solche Erklärung zu unterzeichnen.
Vertragsdauer
Pflegeverträge werden normalerweise auf unbestimmte Zeit, also unbefristet geschlossen. Wer sich schweren Herzens dazu entschlossen hat, die eigene Wohnung aufzugeben, wird in der Regel dauerhaft im neuen Umfeld bleiben wollen.
Eine zeitliche Befristung von Verträgen ist dann möglich, wenn sie in Ihrem Interesse getroffen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine konkrete Wartezeit überbrücken möchten, bis in Ihrem Wunschheim ein Platz frei ist. In diesem Fall ist es möglich und sinnvoll, den Vertrag mit dem Pflegeunternehmen zu befristen.
So schließen Sie den Vertrag ab
Pflegeverträge zwischen Ihnen und dem Pflegeheim müssen schriftlich geschlossen werden. Das heißt: Der Vertrag muss in Papierform vorliegen und sowohl von Ihnen als auch von der Unternehmer:in unterschrieben werden. Der Vertragsschluss in elektronischer Form, beispielsweise per E-Mail, ist ausgeschlossen. Wenn Sie nicht selbst unterschreiben können, kann auch eine bevollmächtigte Person oder eine vom Gericht bestellte Betreuer:in den Vertrag unterzeichnen. Pflegeheimbetreiber:innen sind verpflichtet, Ihnen eine Ausfertigung des Vertrages zu geben.
Das Gesetz macht keine Vorgaben, bis wann der Vertrag geschlossen sein muss. Im Regelfall geht man aber davon aus, dass jede Vertragspartei spätestens am Einzugstag ein unterschriebenes Exemplar in Händen halten sollte.
In besonderen Situationen kann zunächst von dem so genannten Schriftformerfordernis eine Ausnahme gemacht werden, wenn es dem Interesse der Verbraucher:in entspricht. Denkbar wäre dies, wenn Sie bei Vertragsschluss an der Vertragsunterzeichnung verhindert waren oder der Einzug in die Einrichtung schnell vollzogen werden musste und eine vertretungsberechtigte Person nicht schnell genug vor Ort sein konnte, um den Vertrag noch vor Einzug zu unterschreiben. Die Vertragsunterzeichnung muss dann jedoch unverzüglich nachgeholt werden.
Eine nicht nachgeholte oder fehlende Schriftform macht den Vertrag jedoch nicht insgesamt unwirksam. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam. Allerdings steht Ihnen bei fehlender Schriftform ein fristloses Kündigungsrecht zu, das heißt Sie können den Vertrag jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Dieses Kündigungsrecht besteht solange, bis die Schriftform nachgeholt wird.
Wenn Sie den Vertrag für eine andere Person unterschreiben
In manchen Situationen können Heimbewohner:innen den Vertrag nicht mehr selbst unterzeichnen. Zum Beispiel, weil sie aufgrund von kognitiven Beeinträchtigungen bei einer Demenz nicht mehr in der Lage sind, den Vertragsinhalt zu verstehen. Dann unterschreiben in der Regel vom Gericht bestellte Betreuer:innen, oder Personen, die die heimbewohnende Person zuvor bevollmächtigt hat, den Vertrag.
Wenn Sie den Vertrag als bevollmächtigte Person oder Betreuer:in unterschreiben, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie bei der Unterschrift "in Vertretung" hinzufügen. Ohne diesen Zusatz sieht es so aus, als würden Sie den Vertrag in Ihrem eigenen Namen schließen. Damit wären Sie auch zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.
Warum eine Vorsorgevollmacht so wichtig ist, lesen Sie in diesem Artikel.
Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, sollten Sie darauf achten, dass im Vertrag der Name der Bewohner:in als Vertragspartei genannt und mit dem Zusatz "vertreten durch die bevollmächtigte Person /Betreuer:in ..." versehen ist.
Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass Pflegeheimbewohner:innen bei der Vertragsunterzeichnung nicht mehr geschäftsfähig war, gelten besondere Regelungen. Das kann etwa passieren, wenn Bewohner:innen an kognitiven Beeinträchtigungen (zum Beispiel einer Demenz) leiden. Wenn Personen die Folgen eines Vertragsschlusses nicht verstehen und nicht einschätzen können, gelten sie als geschäftsunfähig.
Grundsätzlich sind Verträge mit Geschäftsunfähigen von Anfang an nichtig. Das heißt, es wird so getan, als sei der Vertrag nie zustande gekommen. Wenn jemand bereits in ein Pflegeheim gezogen ist, ist das jedoch nicht möglich.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) löst diesen Fall daher anders. Hat eine geschäftsunfähige Bewohner:in einen Vertrag geschlossen, kann sie von einer bevollmächtigten Person oder einer gerichtlich bestellten Betreuer:in genehmigt oder gelöst werden. Bis zu einer Entscheidung durch die bevollmächtigte Person oder der betreuenden Person gilt er Vertrag zunächst als geschlossen.