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Flug verpasst wegen Verspätung: Bekomme ich eine Entschädigung?

Stand:
Entschädigung, Unterkunft, Verpflegung oder Schadenersatz? Was Sie tun können und wie die Rechtslage ist, wenn Sie Ihren Anschlussflug aufgrund einer (geringeren) Verspätung verpasst haben, aber dadurch mindestens drei Stunden Später an Ihrem Endziel ankommen.
Frau schaut am Flughafen auf startendes Flugzeug

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich möglich sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, die den verspäteten Zubringerflug durchgeführt hat, auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen oder ggf. eine Flugpreiserstattung.
  • Diese Ansprüche hängen von der Dauer der Verspätung und/oder der Länge der Flugstrecke ab.
  • Auch Schadenersatzforderungen sind je nach Auswirkung der Verspätung bzw. des verpassten Flugs denkbar.
  • Mit der App der Verbraucherzentrale kann man seine Ansprüche kostenlos prüfen.
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Grundsätzlich gilt: Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, die die (geringe) Verspätung mit größeren Auswirkungen am Endziel verursacht hat, haben Sie in solch einem Fall nur, wenn Sie den Flug über die Gesamtstrecke als einheitlichen Flug gebucht haben und Zubringer- sowie Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft oder verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Flüge über die Gesamtstrecke im Rahmen eines Codesharings anbieten. Arbeiten die Fluglinien zusammen, kann sogar eine Fluglinie verantwortlich sein, die eine Teilstrecke bedient, aber gar nicht die eigentliche Verspätung verursacht hat (Urteil EuGH vom 11.07.2019, Rs. C-502/18).

Darüber hinaus hat der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.10.2022 (Rs. C-436/21) entschieden, dass auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber einer Nicht-EU-Fluggesellschaft bestehen kann, wenn der letzte direkte Anschlussflug außerhalb der EU sich um mehr als vier Stunden verspätet. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen: Es handelt sich um eine einheitliche Buchung mit direkten Anschlussflügen, bei der ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitlicher Flugschein ausgegeben wurde.

Was kann ich vor Ort tun?

Wenden Sie sich mit Fragen an das Bodenpersonal der Fluglinie. Wenn es keinen für Sie erreichbaren Ansprechpartner gibt, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können: planmäßige und tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten, verpasster Flug, Verhalten der Airline. Hierzu kann man auch die Anzeigetafel des Flughafens fotografieren. Nehmen Sie die Dokumentation nach Möglichkeit schriftlich vor (notfalls handschriftlich auf einem Zettel), die Sie sich möglichst von einem oder mehreren Zeugen bestätigen lassen. (Kontaktdaten der Zeugen notieren!). Sammeln Sie Quittungen für Hotel, Taxi und ähnliches.

Für Pauschalreisende gilt: Weisen Sie den Veranstalter unverzüglich auf die Verspätung bzw. den verpassten Flug hin, am besten in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Mangel gemeldet haben. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Wenn muss ich informieren?

  • Bei einer Pauschalreise: Den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • Hotel/Unterkunft, um zu informieren, dass Sie später kommen.
  • Mietwagenfirma, wenn Sie am Zielort zu spät für die Auto-Übernahme ankommen.
  • Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben, die Sie nicht mehr erreichen.

Anspruch auf Entschädigung? Die "Ausgleichszahlung"

Flug mind. 3 Stunden später am Endziel angekommen

Beträgt die Verspätung am Endziel (also nicht am Zwischenstopp, an dem man den Anschlussflug verpasst hat!) mindestens drei Stunden, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von

  • 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
  • 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).

Bietet die Fluggesellschaft Ihnen für den verpassten Flug eine Alternativbeförderung zu einem Flughafen an, der von der ursprünglichen Buchung abweicht, ist sie verpflichtet, entweder den Transfer zum ursprünglichen Zielflughafen am Endziel oder zu einem nahe gelegenen mit Ihnen zu vereinbarenden Zielort, z. B. einem Hotel, Ihrem Wohnsitz, einem Bahnhof oder Hafen zu organisieren. Entscheidend ist die Ankunftszeit dort. 

Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von 

  • höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).

Für die Berechnung der Entfernung wird die Gesamtstrecke zugrunde gelegt.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht allerdings nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet war, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Diese Einordnung kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten z. B. schlechte Wetterverhältnisse, Streik von Dritten wie z. B. Fluglotsen, Terrorwarnungen, Naturkatastrophen oder Vogelschlag. Welche Maßnahmen für die Fluggesellschaft zumutbar waren, um diese Umstände zu vermeiden, ist abhängig vom Einzelfall (z. B. Erstellung eines Notflugplans oder Einkalkulieren von Zeitreserven). Technische Defekte gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
Sollten Sie die Reise an irgendeinem Punkt abgebrochen haben, bestehen ebenfalls keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen und auch tatsächlich verspätet am Endziel angekommen ist.

Anderweitige Beförderung

Die Fluggesellschaft, die den verpassten Flug hätte durchführen sollen, muss nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW eine Ersatzbeförderung anbieten, damit Sie das Endziel anderweitig erreichen können.

Wenn Sie einen anderen Flug in Anspruch nehmen möchten, und die Fluggesellschaft Ihnen keinen oder nur einen Alternativflug anbietet, der erst zu einem unangemessen späten Zeitpunkt erfolgen soll, und günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar sind, können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen, um Ihnen einen bzw. einen früheren Ersatzflug anzubieten. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum nächstmöglichen Anschlussflug verbleibt. So können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen je nach Flugdistanz zwei Stunden oder länger warten müssen (s. Betreuungsleistungen).

Sind die Flüge Teile einer Pauschalreise, muss der Veranstalter für eine alternative Beförderung sorgen.

Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches? Die "Betreuungsleistungen"

Flug mind. 2 Stunden später abgeflogen

Ob Sie derartige Ansprüche haben, richtet sich nach der Dauer der Abflugverspätung und der Entfernung, die Sie mit dem Flug zurücklegen wollen.  
Die Airline muss Ihnen kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Diese Leistungen können Sie verlangen, wenn sich Ihr Abflug verzögert um mindestens 

  • zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
  • drei Stunden bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • vier Stunden bei Langstrecken (mehr als 3500 km)

Für die Berechnung der Entfernung wird die Gesamtstrecke zugrunde gelegt.

Im Falle von Anschlussflügen können durchaus an mehreren Flughäfen Ansprüche auf Betreuungsleistungen entstehen, da ja z. B. am Zwischenstopp, an dem man seinen Flug verpasst hat, in der Regel ebenfalls ungeplante Verzögerungen auftreten. Allerdings muss hier nach unserer Auffassung die Wartezeit, die man bei regulärem Verlauf ohnehin gehabt hätte, mit der kompletten Wartezeit verrechnet werden.

Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf!

Was ist mit den Betreuungsleistungen, wenn ich die Reise an irgendeinem Punkt abgebrochen habe?

Indem Sie die Reise bereits am Startflughafen des verspäteten Fluges oder auch einem Zwischenstopp abbrechen, z. B. weil sich der Ersatzflug, der Ihnen für den verpassten Flug angeboten wird, als völlig unzureichend erweist bzw. der eigentliche Zweck der Reise hinfällig wird, und von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück. Danach haben Sie keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel.

Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können solche Ansprüche aber durchaus bestehen – wenn die Verspätung nach und nach immer mehr zunimmt und sich erst, nachdem Sie bereits je nach Flugdistanz zwei Stunden oder länger am Flughafen gewartet haben, erweist, dass der Flug über die gesamte Strecke nach Ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist.

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises? Rücktritt vom Beförderungsvertrag

Flug mind. 5 Stunden später abgeflogen

Verspätet sich der Abflug um fünf Stunden oder mehr, können Sie vom Vertrag zurücktreten und von der Fluggesellschaft die vollständige Erstattung des Flugpreises (einschließlich Steuern und Gebühren) verlangen. Konkret heißt das: Sie können auf den ursprünglich gebuchten Flug verzichten und ganz von der Reise absehen oder versuchen, einen anderen Flug zu buchen, und eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückfordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht aber nur, wenn die Fluggesellschaft die Verspätung verschuldet hat.

Erklären Sie den Rücktritt, sind Sie danach in Bezug auf die Weiterbeförderung oder die sonstigen Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel, auf sich allein gestellt. Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können solche Ansprüche aber durchaus bestehen – sofern Sie mindestens zwei Stunden gewartet haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich die Verspätungszeit des Fluges nach und nach zunehmend verlängert.

Auch Ausgleichszahlungen können Sie dann nicht verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen und auch tatsächlich verspätet am Endziel angekommen ist. Wenn Sie aber z. B. einen Termin ohnehin verpasst haben, können Sie den Flughafen verlassen und den gesamten Flugpreis zurückfordern.

Dies gilt auch, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort. 
Entscheidend für die Frage, ob man von einer Abflugverzögerungen von mindestens 5 Stunden ausgehen kann, ist im Falle von einem oder mehreren Zwischenstopps die tatsächliche Möglichkeit zum Weiterflug in Relation zur ursprünglichen Planung: Wollte man also z. B. ursprünglich um 7 Uhr fliegen, und die nächste Alternative steht erst um 13 Uhr zur Verfügung, ist von einer Verzögerung von sechs Stunden auszugehen – womit nach unserer Auffassung ein Anspruch auf Rücktritt und Flugpreiserstattung besteht.

Ist der verspätete Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen den Reisenden und einer Fluggesellschaft, von dem ein Fluggast zurücktreten könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Flugstörungen wie Verspätungen stellen aber in der Regel nur einfache Reisemängel dar, die lediglich zur Preisminderung berechtigen. Ein Recht zur Kündigung kommt hier daher allenfalls bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen in Betracht, die durch die Verspätung nicht mehr alle möglich sind.

Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur, wenn der verspätete Flug oder ein einheitlich gebuchter Flug über die Gesamtstrecke, entweder

  • von einem Flughafen innerhalb der EU startet oder
  • von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz innerhalb der EU hat.

Die genannten Ansprüche kommen für Umsteigeverbindungen mit Start in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zu einem Flughafen in der EU zumindest dann in Betracht, wenn die einzelnen Etappen von derselben Fluggesellschaft (mit Sitz in der EU) durchgeführt werden.

Ob es auch ausreicht, dass sich verschiedenen Luftfahrtunternehmen die Gesamtstrecke im Rahmen eines Codesharings teilen, und ob in einem solchen Fall sämtliche Kooperationspartner ihren Sitz in der in der EU haben müssen, ist rechtlich ungeklärt. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand oder stattfinden sollte, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.

Schadenersatz

Wenn Ihnen durch die Verspätung zusätzliche Kosten entstehen - z. B. Mehrkosten für einen Ersatzflug, wenn Sie den verspäteten Flug nicht angetreten haben, für Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können, Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen - können Sie für diesen Schaden gegebenenfalls von der Fluggesellschaft einen Ersatz verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass es die Verspätung nicht verschuldet hat. Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen müssen Sie sich auf eventuelle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

Bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug sowie Start in der EU und Rückkehr dorthin richten sich die Schadenersatzansprüche wegen Verspätung nach dem "Montrealer Übereinkommen". Danach muss die Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat - oder nach Wahl des Fluggastes ggf. der Pauschalreiseveranstalter - Schäden ersetzen, die während der Luftbeförderung durch Verspätung von Reisenden und Gepäck entstehen.

Ob die Schäden flugbetriebsbedingt sein müssen, und welche Risiken darunter fallen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW gehören auch technische Defekte und schlechte Witterungsverhältnisse zu den typischen Risiken des Flugverkehrs. Insofern müssen unseres Erachtens auch Schäden aufgrund von Verspätungen, die darauf beruhen, grundsätzlich nach dem Montrealer Übereinkommen ersetzt werden.

Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder solche Maßnahmen nicht möglich waren. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Abflug aus Gründen der Flugsicherung nicht termingerecht erfolgte. Welche Maßnahmen zumutbar sind, ist abhängig vom Einzelfall (z. B. Erstellung eines Notflugplans oder Einkalkulieren von Zeitreserven).

Für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung, zum Beispiel zusätzlich anfallende Übernachtungskosten, beträgt die Haftungshöchstgrenze derzeit ca. 5.590 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Vielmehr müssen Sie den entstandenen Schaden darlegen und, falls er bestritten wird, auch beweisen. Hierzu können Sie z. B. Belege für die durch die Verspätung entstandenen Kosten vorlegen. 
Eine Klage auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. 

Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter

Findet der verspätete Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, kommen gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche aufgrund eines Reisemangels auf Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags und/oder Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Die Rechtsprechung hält allerdings Verspätungen von bis zu vier Stunden bei einer Pauschalreise noch für hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

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