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Geschenke umtauschen: Das sind Ihre Rechte

Stand:
Die Verbraucherzentrale hilft mit Tipps rund um die Reklamation und den Umtausch nach dem Weihnachtsfest.
Frau hält geschenkte Schürze hoch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden. Es kommt auf die Kulanz der Händler:innen an.
  • Ist ein Geschenk fehlerhaft, haben Sie klare Rechte.
  • Für einen Gutschein als Präsent kann eine Frist gelten.
  • Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
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Umtausch

Trifft das Geschenk absolut nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Sie nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Wenn das Präsent in einem Ladengeschäft gekauft wurde, sind Sie auf die Kulanz der Händler:innen angewiesen. Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zusichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, muss es kein:e Händler:in zurücknehmen, weil es Ihnen nicht gefällt.

Kauf im Internet

Wurde das Präsent im Internet gekauft oder telefonisch bestellt, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen (und die Ware zurückschicken) können Sie auch, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Reklamation

Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, haben Sie klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händler:innen geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.

Rechte der Händler:innen

Händler:innen dürfen darauf bestehen, Produkte mit Mängeln reparieren zu lassen oder gegen ein gleichwertiges mangelfreies Produkt zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Sie den Kaufpreis mindern oder auf Rückzahlung bestehen.

Vorteile für Kund:innen

Kommt es wegen des Mangels zum Streit, müssen Händler:innen innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging; das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Händler:innen müssen beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem Sie sie erhalten haben – etwa durch falsche Bedienung.

Auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haften Verkäufer:innen. Gelingt Ihnen der Möbelaufbau also dadurch nicht, können Sie das Möbelstück zurückgeben.

Gutschein

Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Adventskalender an einer Wand mit Säckchen

Festtage: Schenken, Schmücken und Essen

Rund um Advent, Weihnachten und Silvester hat die Verbraucherzentrale Päckchen mit zahlreichen Tipps geschnürt: zu Kinderspielzeug, Gutscheinen, Backen mit Kindern, Festessen, Bäumen, Dekoration, Lichterketten, Umtausch, Böllern und noch einigem mehr.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.