Die Kreissparkasse Nordhausen hatte laut einem Artikel auf nnz-online.de den jüngst ergangenen Schlichtungsspruch zur Kündigung ihrer Prämiensparverträge nicht anerkannt und sich dabei auch auf ein Urteil des Landgerichts Gera berufen.
„Die von der Kreissparkasse Nordhausen ins Feld geführten Urteile des Landgerichts Gera sind nach unseren Informationen nicht rechtskräftig geworden. Es gibt für diese Vertragsart eine Vielzahl von für Verbrauchern positiven Schlichtersprüchen zur vorzeitigen Kündigung von Prämiensparverträgen. Die Spruchpraxis der Schlichter war zumeist, dass die Sparkassen die Verträge nicht vor der Zahlung der letzten Prämie hätten kündigen dürfen.
Nach dem Thüringer Sparkassengesetz sind die Sparkassen verpflichtet, eine gemeinsame, unabhängige Stelle einzurichten, die rechtliche Auseinandersetzungen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und den Sparkassen schlichten soll. Es wirft ein seltsames Licht auf die Kreissparkasse, dass sie die Schlichtersprüche ihres eigenen Verbandes offenbar ignorieren möchte.
Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Institute, die laut Thüringer Sparkassengesetz den Sparsinn der Menschen fördern sollen. Was die Kreissparkasse Nordhausen hier macht, ist das genaue Gegenteil davon.“
Hintergrund
Im Sommer 2022 hatte die Kreissparkasse Nordhausen Hunderte unbefristete variabel verzinste Prämiensparverträge gekündigt und sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 berufen. Tatsächlich sei laut BGH eine Kündigung zwar grundsätzlich zulässig, aber erst dann, wenn alle vereinbarten Prämien mindestens einmal gezahlt wurden.
Die Prämienstaffel der jetzt gekündigten Verträge der Kreissparkasse Nordhausen orientieren sich an der Jahressparleistung. Dieser Vertragstyp wird von vielen Thüringer Sparkassen verwendet. Auch hier befand die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands bereits in vielen Fällen, dass eine Kündigung unrechtmäßig sei.