Ein Anbieterwechsel hat nicht funktioniert? Der Energieversorger ist insolvent? In diesen Fällen landen Verbraucher:innen in der sogenannten Ersatzversorgung – sie werden also vom Grundversorger ihrer Region mit Energie beliefert. Nur in Ausnahmefällen darf der Anbieter dabei höhere Preise verlangen als in der Grundversorgung.
„Der Grundversorger muss Ihnen genau darstellen, wie es zu dem erhöhten Preis in der Ersatzversorgung kommt. Die bloße Behauptung, dass die Energie teurer eingekauft werden musste, genügt nicht“, sagt Claudia Kreft, Energierechtsberaterin der Verbraucherzentrale Thüringen.
Vertrag der Ersatzversorgung beenden
Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten. Danach wechseln die Kund:innen automatisch in die Grundversorgung. Im Regelfall, also wenn die Preise in der Grundversorgung und Ersatzversorgung gleich sind, können Verbraucher:innen auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist in die Grundversorgung wechseln.
„Sie müssen Ihren Grundversorger kontaktieren und ihm mitteilen, dass Sie in die Grundversorgung aufgenommen werden möchten. Dies sollten Sie am besten schriftlich tun“, erklärt Juristin Kreft.
Hat der Grundversorger jedoch den Preis in der Ersatzversorgung zulässigerweise erhöht, haben die Kund:innen keinen Anspruch auf einen Wechsel in die Grundversorgung innerhalb der Dreimonatsfrist. Erst nach Ablauf der drei Monate gehen die Kund:innen regulär in die Grundversorgung über.
„In beiden Fällen können Sie die Ersatzversorgung aber jederzeit dadurch beenden, dass Sie mit dem Grundversorger oder einem anderen Versorger einen Sondervertrag abschließen. Vergleichen Sie dafür genau die Preise der verschiedenen Anbieter“, rät Claudia Kreft.
Anspruch auf Grundversorgung nach Sonderkündigung
Die Verbraucherzentrale Thüringen beobachtet derzeit, dass mehrere Grundversorger Verbraucher:innen in die Ersatzversorgung einstufen, obwohl dafür kein Grund vorliegt. Machen Strom- oder Gaskund:innen beispielsweise nach einer Preiserhöhung von ihrem Recht auf Sonderkündigung Gebrauch, ohne sich einen neuen Anbieter zu suchen, müssen sie in die Grundversorgung aufgenommen werden.
„Sollte Ihnen Ihr Grundversorger mitteilen, dass Sie in der Ersatzversorgung landen, nachdem Sie einen Sondervertrag gekündigt haben, müssen Sie das nicht hinnehmen. Wenden Sie sich schriftlich an den Grundversorger und erklären Sie, einen Vertrag in der Grundversorgung schließen zu wollen“, sagt Kreft.
Für Fragen zum Thema Energierecht gibt es die telefonische Kurzberatung der Verbraucherzentrale. Das Angebot steht jeden Dienstag von 13 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0361 555 14 78 zur Verfügung - kostenfrei und ohne Termin.